Blasenkrebs des Straßenbauers

Blasenkrebs des Straßenbauers nach 40 Jahren Teerbelastung

In einem solchen Fall gibt allein das Parteigutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren den Ausschlag, nach bisheriger Praxis, wenn dieser die stattgehabte Exposition als „äußerst geringfügig“ hinstellt.

Der berufliche Umgang bestand mit Heißteer, Altlasten, Erhitzen der Teernähte.

Gleichwohl holt ein Sozialgericht kein unabhängiges arbeitstechnischen Sachverständigengutachten ein, sondern läßt es mit den Parteigutachten der Berufsgenossenschaft sein Bewenden haben, arbeitstechnisch, obwohl der Technische Aufsichtsdienst als Teil der Prävention die Berufskrankheit hätte verhindern müssen und nunmehr in einem Widerspruch steht, das einräumen zu müssen, d.h. den Schaden, den man nicht abgewendet hat.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Menschenrechtskonvention, Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtprozeß bei den Berufskrankheiten, ist nicht zu übersehen.

Empfehlung:

  • Hilfsbeweisantrag stellen auf ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten, auch hinsichtlich der Intensität der Belastung und darauf bestehen, daß die Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft über das Mitgliedsunternehmen beigezogen werden, einschl. der Begehungsberichte des Technischen Aufsichtsbeamten.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht