Mobbing

„Mobbing“*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.

Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.

1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.

Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.

2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.

Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.

Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.

3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen
Klagerücknahme zu erzwingen.