„Abblocken“ des Instanzenzuges im Falle der tödlich erkrankten Hausfrau, die an einem sogenannten Hausfrauenmesotheliom verstorben ist, weil sie die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes über Jahre gereinigt hatte, Tätigkeit wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 2 SGB VII, zuvor § 539 II RVO, Berufskrankheit Nr. 4105 (Asbestmesotheliom)
Die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2012 – L 3 U 118/09 – sieht das Bundessozialgericht in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 22/12 C dem LSG nach, obwohl die Grundsätzlichkeit des angesprochenen Falles gerichtskundig ist und offenkundig, weshalb es gewissermaßen unverzeihlich ist, daß das Bundessozialgericht trotz Beweis des ersten Anscheines für die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtssache den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verwirft.
Mit dem Verwerfen blieb dieser Fall den ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht vorenthalten.
Statt praktischer Sachkunde und Lebenserfahrung eingebracht durch die ehrenamtlichen Richter, so ist der Gedanke, also ein Ablehnungs- bzw. Verwerfungsbeschluß des Bundessozialgerichts, an welchem Sie den zitierten Lebenssachverhalt einer tödlich krebserkrankten Hausfrau durch Asbeststaub ausgehend von einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft nicht entfernt erahnen können.
Wie würden Sie entscheiden?
Können die Asbestkrebsfälle im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4105 entsprechend geschädigter Hausfrauen von Asbestwerkern sich selbst überlassen bleiben, sogar ohne nachgehende Untersuchung bzw. Vorsorgeuntersuchung, wie diese den Asbestwerkern selbst etwa zuteil wird.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht