„Richter in Fliege“

Anläßlich einer Berufungsverhandlung in Sachen einer Berufskrankheit-Nr. 2108 begab sich Folgendes:

Im Streit stand ein schmerztherapeutischer Zuschlag bei der MdE für die bislang gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 20% bezüglich einer Berufskrankheit-Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule.

Hier tat sich das Gericht schwer, so dass die Verhandlung gewissermaßen ergebnislos verlief.

Andererseits aber bat dann der Vorsitzende Richter die Anwältin an den Richtertisch, um sein Missfallen auszudrücken, daß der Kläger in Sandalen und Bermuda-Shorts gekleidet bei Mitnahme eines Rucksacks vor dem Gericht aufgetreten ist.

Die Anwältin brachte es nicht über sich, diesen Hinweis des Gerichts im Nachhinein dem Mandanten mitzuteilen.

Schließlich war dies ein gestandener Mann, der sich in seinem Berufsleben die Wirbelsäule verschlissen hatte.

Die Anwältin entgegnete, sie sei Vertreter des Klägers in der Sache, aber nicht in Bekleidungsfragen.

Unbenommen bleibt es der Sozialgerichtsbarkeit allerdings, in den Ladungen zu den Terminen Kleidungsempfehlungen auszusprechen.

Allerdings erinnert sich der Verfasser noch lebhaft daran, wie im Hochsommer ein Richter des Sozialgerichts Düsseldorf in Sandalen gekleidet war, allerdings bei Anlegung eines Nadelstreifenanzugs.

De gustibus non est disputandum.

Rolf Battenstein