Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

Feststellung einer Quarzstaublungenerkrankung BK-Nr. 4101, Silikose, unter Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

In einem Silikosefall mit einem Tag des Versicherungsfalls 18.12.2013 hält die Berufsgenossenschaft unter dem 08.05.2015 fest:

„Bei Ihnen besteht eine Quarzstaublungenerkrankung und eine chronische obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem, die als weitere Folge der Berufskrankheit anerkannt werden.“

Die MdE für die Silikose wurde mit 20% festgesetzt, im Falle also einer Silikose Berufskrankheit Nr. 4101.

Die Frage stellt sich, was geht hier dem Versicherten und Erkrankten verloren?

Tatsächlich nämlich ist die Silikose unter der Berufskrankheiten Nr. 4101 geregelt und es gibt zusätzlich eine Berufskrankheit 4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten untertage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkungen einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.

Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 4111 steht im vorliegenden Fall also die schwere Obstruktion der Atemwege welche eine MdE von 50% nahelegt, also einen entsprechenden Verletztenrentensatz.

Es sieht danach aus, daß mit der Zusammenlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in nur einer Berufskrankheiten-Nr. dem berufserkrankten Versicherten 30% MdE entgehen.

Der Betroffene sollte zusätzlich Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4111 beantragen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht