Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft

Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft für ein und dasselbe Unternehmen eines Holzhausherstellers;

Beitragsunterschiede

Vor dem Sozialgericht Köln S 12 U 108/08 war der Fall eines Holzhausherstellers zu entscheiden, für den nach ihren Statuten sowohl die Holz-Berufsgenossenschaft (dort kraft Satzung) als auch die Bau-Berufsgenossenschaft offenbar zuständig sind bzw. sein sollen.

Die stärkere Position der Holz-Berufsgenossenschaft, und zwar gesehen vom Werkstoff Holz her etwa, und auch der Beitragsunterschied waren es gleichwohl nicht dem Sozialgericht Köln wert, auf die Überweisung des Unternehmens von der Bau-Berufsgenossenschaft an die Holz-Berufsgenossenschaft zu erkennen.

Auf Blatt 92 der Akte der Berufsgenossenschaft zum Aktenzeichen 3/0906841-0 kam selbst der eigene Betriebsprüfer der Bau-Berufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, daß nach der Veranlagungsprüfung das Unternehmen sich bei der Holz-Berufs-genossenschaft anmelden könne.

Der Beitragsunterschied liege bei 5.400,00 Euro Holz-Berufsgenossenschaft und 13.000,00 Euro Bau-Berufsgenossenschaft, jährlich.

Auffallend war, daß bei dem aktuellen Veranlagungsbescheid der Bau-Berufsgenossenschaft, die diesen Holzhaushersteller für sich beansprucht, die Tarifstelle 200 Bauausbau und 220 Herstellen von Fertigteilen nicht vorkommt, wie ebensowenig in den meisten anderen Veranlagungen von Bauunternehmen.

Nur die ungünstigste Tarifstelle 100 wird regelmäßig gewerblich veranlagt.

Hier werden die Mitgliedsunternehmen offenbar auf Kosten getrieben, die erhebliche Beitragsanteile sparen könnten.

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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