Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule eines Maurers mit Bandscheibenvorfällen, die operiert werden mußten, bei einer Lebensbelastungsdosis nach dem MDD-Modell von 31,59 MNh
Nachdem der Unterzeichner die Akteneinsicht genommen hatte, war die Folge ein geharnischter Brief an die Berufsgenossenschaft, weil es unmöglich sein konnte, hier eine Berufskrankheit Nr. 2108 ablehnen zu können.
Allerdings kam dann der erste Einwand seinerzeit:
„Bis zur ersten Bandscheibenoperation ergab sich eine Teilbelastungsdosis von 12,23 MNh.“
Als ob dies ein Ablehnungsgrund sein könnte, weil hier schweres Heben und Tragen und Arbeiten in Rumpfbeugung unzweifelhaft vorlagen.
Zwei Bände BG-Akten wurden kopiert, weil sie einen Musterfall einer Ablehnung darstellten, die nicht hinnehmbar war.
Am 23.03.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf war es schließlich soweit.
Die Berufsgenossenschaft verpflichtete sich, eine Berufskrankheit Nr. 2108 anzuerkennen und mit einer Verletztenrente von 20 % zu entschädigen.
Außerdem verpflichtete sich die Berufsgenossenschaft, Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten zu zahlen, dem Grunde nach.
Ein noch offener Punkt wird weiter abgeklärt, ob nämlich die festgestellte ausgeprägte Fußheber- und Großzehenheberschwäche links ebenfalls Folge der Berufskrankheit Nr. 2108 ist.
Dies hätte dann zur Folge, daß die MdE von 20 % angehoben werden müßte.
Der Ausführungsbescheid steht also noch aus.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht