Weiterzahlung der Verletztenrente
Weiterzahlung der Verletztenrente nicht nur bis zum Todestag des Verletzten durch die Berufsgenossenschaft, sondern bis zum Monatsende
§ 73 Abs. 6 SGB VII trifft eine klare Regelung.
Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte stirbt, hier also bis zum 31.07.2006, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall ausdrücklich feststellt.
Die spitze Berechnung durch die Berufsgenossenschaft, wie dies allgemein Praxis ist offenbar, wird vom Landessozialgericht in dem Urteil vom 20.5.2015 – LSG NRW
L 17 U 24/14 – verworfen (S 18 U 191/13 – SG Köln).
Die Revision wurde nicht zugelassen vom Berufungsgericht.
Die Sonderrechtsnachfolger, d. h. hier die Eltern, in einer Arbeitsunfallsache vom 30.04.2003 sehen also der Ausführung des Urteils des LSG NRW – wie zitiert – entgegen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht