Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle 16

Der Gefahrtarif für Sportunternehmen ist ausweislich des Textes zu I als Gewerbezweigtarif gefasst.

Mithin ergibt sich eine grundsätzlich geltende Gefahrklasse ab 2013 von 2,52.

Auf die Gefahrtarifstelle 16.3 wird dieserhalb Bezug genommen.

Unverhältnismäßig ist allerdings dann die Veranlagung hinsichtlich der bezahlten Fußballsportler mit einer Gefahrklasse von sage und schreibe 54,05.

Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen werden ab 2016 mit einer Gefahrklasse von 52,25 belegt.

Am 02. Mai schreibt die Rheinische Post „Am 15. werden 650.000,00 € für die Berufsgenossenschaft fällig“, und zwar hinsichtlich der Düsseldorfer DEG, Mitglied der Deutschen Eishockey-Liga.

Die DEG aus Düsseldorf ist also ein Fall des Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Tarifstelle 16.2 mit einer aktuellen Gefahrklasse von 52,25.

Gemessen an unserer Verfassung dürfte es nicht zulässig sein, die Spitzensportler derart abzustrafen bzw. die Sportunternehmen hinsichtlich der Spitzensportler.

In unserer Werteordnung dienen die Ausübung von Sport und die damit verbundenen Risiken der Gesundheit der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

So wird die Bundeskanzlerin bei Fußballveranstaltungen internationalen Zuschnitts bishin in die Umkleidegarderobe der Fußballnationalmannschaft gesehen.

Diese Wertschätzung des Sports und dessen Nutzen vertragen sich in keiner Weise mit einer derartigen Abstrafung bei der Beitragserhebung.

Selbst die Gefahrklasse 2,52 Gefahrtarifstelle 16.3 übrige Versicherte differenziert nicht korrekt, wenn die minderen Risiken der kaufmännisch verwaltenden Teile ausgeklammert sind respektive vernachlässigt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches sich ungerechtfertigt behandelt fühlt bei der Beitragsveranlagung, kann zur Berufsgenossenschaft hin Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu stellen.

Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft in Höhe von 650.000,00 € tragen nach Rheinischer Post am 02.05.2016 dazu bei, daß sich so wörtlich die „Lage bei der DEG zuspitzt.“

Die Ausübung von Spitzensport darf nicht an der Höhe der berufsgenossenschaftlichen Beiträge scheitern.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenVeranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft