Mobbing

„Mobbing“*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.

Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.

1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.

Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.

2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.

Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.

Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.

3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen
Klagerücknahme zu erzwingen.

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Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit

Vergleich der Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit in Ansehung der Mutwillenskosten

Es fällt auf, daß man dem Sozialrichter die Verhängung von sogenannten Mutwillenskosten an die Hand gegeben hat, sehr zum Schaden der Rechtsuchenden, denen auf diesem Weg mit Androhung von Mutwillenskosten die Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe gewissermaßen abgenötigt wird.

Soweit ersichtlich, existiert ein solches Mittel im Zivilprozeß nicht, so daß offenbar der Zivilprozeß sozialer ausgeht als der Sozialgerichtsprozeß.

Leider kann der Sozialrichter damit auch den Arbeitsanfall steuern, was ebenfalls zu Lasten der Rechtsuchenden Auswirkung hat.

Eine blutjunge Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf drohte in mündlicher Verhandlung des Rechtstreits der Klägerseite die Auferlegung von Mutwillenskosten an, falls der Rechtsbehelf nicht zurückgenommen würde.

Betont hat die Richterin in diesem Zusammenhang, sie hätte noch nie Mutwillenskosten auferlegt.

Die Frage stellt sich allerdings nach wie vor, wie oft sie mit der Androhung von Mutwillenskosten Erfolg hatte und sich die Arbeit ersparte.

Bei den Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung erleben wir gegenwärtig, wie ohne Änderung des Gesetzes die Wegeunfälle zurückgestutzt werden, in dem Sinne, daß wesentlich weniger Wegeunfälle Entschädigung erfahren als früher.

So entfällt in der Entschädigungspraxis gegenwärtig in offenbarem Bruch des Gewohnheitsrechts der sogenannte Straßenbann beim Wegeunfall, in dem Sinne, daß es bislang gleich war, ob sich der Versicherte auf der linken Seite oder der rechten Seite der Fahrbahn aufhielt oder ähnliches.

Entscheidend war die Kausalität, während heute die finale Handlungstendenz gewissermaßen fröhliche Urstände feiert, in einer manipulierbaren Anwendung durch Berufsgenossenschaft und Sozialgericht.

Jedenfalls besteht die dahingehende Gefahr.

Daß dann bei offenbarem kausalem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl die Androhung von Mutwillenskosten erfolgt, erscheint als nicht mehr hinnehmbar.

Lehnen Sie deshalb die Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit ab, versteht das Sozialgericht, welches darüber zu befinden hat, die Welt nicht mehr.

Der rechtliche Hinweis auf die Auferlegung von Mutwillenskosten wäre ja nur fair.

Dies würde angeblich dem rechtlichen Gehör dienen, obwohl damit die rechtliche Auseinandersetzung gewissermaßen unterdrückt wird und das rechtliche Gehör ebenso.

Bei einer Verschuldensdiskussion im Rahmen der Mutwillenskosten sollte man darauf achten, wen das Verschulden trifft, ob die erkennende Gerichtsperson oder den Kläger.

Man wird nicht eben selten das Verschulden bei der Gerichtsperson finden, die im Bruch des Gewohnheitsrechts neuerdings den Wegeunfall verneint und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verweigert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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