Keine Unfalluntersuchung

Keine Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, obwohl es sich um einen Todesfall handelte, Hirnschlag erlitten am 15.10.2004 offenbar bei Schwerstarbeit, Todesfolge am 26.10.2004.

Die Standards in den Unfallversicherungssachen gehen berufsgenossenschaftlich immer weiter zurück wie es scheint.

Nur stellte sich im Weiteren heraus im vorliegenden Fall, daß der Versicherte als Staplerfahrer in der Papierfabrik sehr wohl Schwerstarbeit zu verrichten hatte, etwa beim Entfernen eines Zopfes etc..

Von Anfang an, aber erst recht im weiteren Verlauf ergab sich die Notwendigkeit, daß der Technische Aufsichtsdienst wie in jedem anderen Todesfalls das Unfallunternehmen aufsuchte bzw. aufgesucht hätte, um die Zusammenhänge im Einzelnen zu ergründen, die zu diesem Todesfall geführt haben.

Aber weder die Berufsgenossenschaft noch das Landessozialgereicht NRW etwa hielten dafür, eine derartige Unfalluntersuchung zu veranlassen bzw. zur Voraussetzung zu machen.

Dem Bundessozialgericht -B 2 U 173/10 B- war die Frage der unterlassenen amtlichen Unfalluntersuchung durch den Technischen Aufsichtsdienst es nicht wert, die Revision zuzulassen.

Beweisthema war deutlich der Zusammenhang des Hirnschlages mit der versicherten Tätigkeit in einer Unfallversicherungssache mit Todesfolge.

Dabei handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern um die Amtsermittlungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was bleibt, ist das Verfahren nach § 44 SGB X auf einen Zugunstenbescheid, um dann im weiteren Verfahren doch noch die Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft herbeizuführen.

Was offenbar als Ausforschungsbeweis mißverstanden wird, ist die Ermittlungshoheit des Technischen Aufsichtsdienstes in einem Mitgliedsunternehmen, erst recht dann, wenn ein Todesfall zu beklagen ist.

Das Verfahren hat bislang also keinen vollständigen Abschluß gefunden.

Es würde überdies auch interessieren, die Betriebsakte beizuziehen, welche bei der beklagten Berufsgenossenschaft durch deren Technischen Aufsichtsdienst geführt wird.

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Beweisantrag beim Gericht

Beweisantrag beim Gericht, d.h. beim Sozialgericht, dem Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft aufzugeben, einen Unfalluntersuchungsbericht zu erstellen im Todesfall, d.h. in einer tödlichen Arbeitsunfallsache.

Bei Stellung dieses Antrages durch den Verfasser am 03.03.2010 bekundete der Vorsitzende des 17. Senates LSG NRW:

„Es gibt keinen Technischen Aufsichtsdienst mehr.“

Der Anwalt blieb bei der Bezeichnung, weil die neue Bezeichnung „Prävention“ nur ein Euphemismus ist, welcher verdeckt, daß die Prävention nun gerade nicht funktioniert hat in dieser tödlichen Arbeitsunfallsache oder in den anderen Fällen, die in Rede stehen, etwa als Berufskrankheiten.

Der Technische Aufsichtsbeamte war früher die angesehenste Persönlichkeit bei den berufsgenossenschaftlichen Mitarbeitern.

Dieses Bild hat sich grundlegend geändert, nachdem nach erlebt, wie die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften in den Asbestlungen- oder Kehlkopfkrebsfällen die Asbestfaserjahre zählen und welche Faserwerte diese zugrundelegen.

Statt 500 Fasern pro cm3 10 Fasern pro cm3 Atemluft, wie wir im Fall des Ausschüttens von Asbestsäcken, ungeschützt, erleben können, welche Zählung bis heute aufrechterhalten ist seitens der betreffenden Berufsgenossenschaft, obwohl 10 Fasern pro cm3 den Umgang mit einem leeren Sack voraussetzen und nicht mit dem Ausschütten eines vollen Asbestsackes zu verwechseln sind.

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Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs

Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs bei anerkannter Berufskrankheit Nr. 4104 (Asbestlungenkrebs) mit einer MdE von 100 %;
hier: Berufsgenossenschaftlicher Versuch, der Witwe des berufskranken Ehemannes die Hinterbliebenenleistungen zu versagen

Der Ehemann der Klägerin, welche vor dem SG Köln klagte – S 18 U 267/06 – bezog zu seinen Lebzeiten eine Verletztenvollrente aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs.

Ab 50 % MdE gilt in einem solchen Fall der Tod als Folge der Berufskrankheit, wenn nicht offenkundig das Gegenteil der Fall ist.

Offenbar ohne die Witwe darüber zu unterrichten, daß es diese gesetzliche Vermutung gibt, veranlaßte die beklagte Bau Berufsgenossenschaft, Wuppertal, ein Zusammenhangsgutachten seitens Prof. Tannapfel vom Mesotheliom-Register als Pathologin der Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Vermutung ist in § 63 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgesehen.

Die Beratungspflicht der Berufsgenossenschaft ergibt sich aus § 14 SGB I, wo es heißt:

„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

Nicht einmal ein Gutachterauswahlrecht mochte die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft der Witwe anbieten, angeblich würde dies nicht gelten für den Todesfall.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Bau-Berufsgenossenschaft, die einen Vertreter von einer anderen Berufsgenossenschaft geschickt hatte, antragsgemäß verurteilt, die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.

Seitens der Berufsgenossenschaft wurde dann zugleich Rechtsmittelverzicht erklärt.

Im Verfahren hatte sich herausgestellt, daß es Fälle gibt, wonach die Metastasen des bösartigen Lungentumors ein differentes Erscheinungsmuster aufweisen, ohne daß dies den Zusammenhang aufhebt, geschweige denn, daß die Berufsgenossenschaft den Offenkundigkeitsbeweis für das Gegenteil eines Zusammenhangs gegenüber der gesetzlichen Vermutung führen könnte.

Der vorliegende Fall erinnert bzw. gemahnt an die Versuche, einen unbekannten Primärtumor ins Feld zu führen, als ob dies bei einer Obduktion überhaupt naheläge.

Jedenfalls wich das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften nicht von dem Weg ab, Zusammenhänge in Zweifel zu ziehen.

Ohne den Rechtstreit vor dem Sozialgericht Köln würde die Witwe keine Rente der Berufsgenossenschaft für den Tod ihres Ehemannes erhalten, welche 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes ausmacht.

Anmerkung:

Der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW verneint eine Pflicht der Berufsgenossenschaft, die Witwe oder Waisen etwa über die gesetzliche Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu informieren bzw. aufzuklären, obwohl die Vorschriften des § 63 Abs. 2 SGB VII und des § 14 Sozialgesetzbuch 1 keinen Zweifel daran lassen, daß die Berufsgenossenschaft als Leistungsträger beratungspflichtig ist, bevor eine Obduktion veranlaßt wird.

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