Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Sozialgerichtsgesetz  „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen.

Im Vorverfahren ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend, ein Verzicht der Beteiligten ist nicht möglich.

Bis dahin besteht kein Streit.
Wenn es dann aber um die Prüfung der Zweckmäßigkeit geht, ist festzustellen, dass die Befugnisse der Behörde weitergehen als diejenigen des Richters am Sozialgericht.

Es ist also zu ermitteln, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung reicht, die im Sozialgerichtsgesetz vorgesehen ist.

In einem streitigen Verfahren können die Parteien angehalten werden, in eine Zweckmäßigkeitsprüfung einzutreten.

Vom Gesetz her gesehen – wie zitiert – bestehen bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung vielfältige Möglichkeiten der Regelung der Angelegenheit, und zwar bevor in die Klage gegangen wird.

Die Sozialgerichte könnten sich viel Arbeit ersparen, wenn sie die Zweckmäßigkeitsprüfung – wie im Sozialgerichtsgesetz zitiert – zum Leben erwecken würden.

Hier ein Beispiel aus der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Die Tochter des Asbestwerkers hatte im Familienbetrieb mitgeholfen, wo die Verwendung von Asbest stattfand.

Durch diesen Kontakt – wie ein Versicherter – erkrankte die damals 7-jährige Tochter an einem Asbestmesotheliom Jahrzehnte später.

Hier könnte die Berufsgenossenschaft, um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen und dem Recht Geltung zu verschaffen, im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung ein Anerkenntnis aussprechen.

Die Arbeitsmedizin wartet sogar darauf, sprich die Arbeitsmediziner.

Es ist nicht einzusehen, dass dieser gewerblich verursachte Schadensfall eines Rippenfellkrebses (Berufskrankheit Nummer 4105) von der Familie bzw. von der 7-jährigen Tochter selbst getragen werden soll.

Zweckmäßig wäre mithin die Anerkennung seitens der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung oder im Rahmen eines Vergleiches etwa.

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Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle

Keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 SGB X, wenn die angebliche Besserung bereits vor Erteilung des Bescheides über die Verletztenrente eingetreten ist;

hier: Zweckmäßigkeitsprüfung seitens der Widerspruchsstelle, § 78 Abs.1 Satz 1 SGG

Im Vorverfahren um die Entziehung der Verletztenrente aus Anlaß eines Arbeitsunfalls ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen.

Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend.

In einer Arbeitsunfallsache, Unfall vom 15.04.2011 wird die Entziehung der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft damit begründet, daß sich der Gesundheitszustand des Verletzten gebessert habe.

Offenbar waren aber tatsächlich vor Erteilung des Rentenbescheides bereits Zweifel im Raum, eben weil im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle Prof. Dr. S. folgendes zu Papier brachte:

„Beschwerden, denen sehr geringe objektivierbare Unfallfolgen gegenüberstehen“.

Verhält es sich aber so, daß sich die Unfallfolgen bereits vor Erteilung des Bescheides über die Dauerrente gebessert haben, kann die Berufsgenossenschaft nicht wegen wesentlicher Änderung die Verletztenrente entziehen.

Oft ist es der Fall, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben, wohl aber ein anderer Gutachter auf den Plan tritt, hier etwa die Gutachter Dr. V. und Dr. K..

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle ergäbe in einem Fall, wo diese Gutachter einen schlechten Ruf bei den Rechtssuchenden genießen, daß die Widerspruchsstelle den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Verwaltung darauf hinweist, dim nächsten Fall neutrale Gutachter zu beauftragen.

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