1. Fall
In einer Berufskrankheitssache Nr. 4105 verweigerte die Berufsgenossenschaft dem tödlich asbestkrebserkrankten Versicherten, Pleuramesotheliom, die Zahlung der Verletztenvollrente mit der Begründung, der Versicherte wäre bereits vor dem Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig gewesen.
Der grundsätzliche Einwand, daß laut verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ein Schmerzensgeldanteil enthalten sei, der so nicht berücksichtigt würde, verfing beim Bundessozialgericht nicht.
Zitat:
„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“
Das Zitat trägt das Aktenzeichen B 2 U 234/09 B (BSG) vom 27.10.2009, vorausgehend L 17 U 247/08 (LSG NRW), S 11 U 2/08 (SG Gelsenkirchen)