Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie

Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie, die in Form der Schwellungen an Füßen und Händen insbesondere bzw. an den Extremitäten arbeitsplatzbezogen auftritt bzw. arbeitsbezogen

Wie wollen Sie anwaltlich einem Betroffenen helfen, der seit mehreren Jahren immer wieder krank wird, infolge der Arbeitsaufname, weil die (unbekannte) Expositionsursache am Arbeitsplatz wirksam wird.

Zunächst kann die Berufsgenossenschaft bereits bei Drohen der Entstehung einer Berufskrankheit leisten, etwa durch Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, in Form also des Ausgleichs der Verdienstausfälle, die entstehen können, weil der Mann in die Logistik überwechselt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft prophylaktischer Art gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung können die Umschulung einschließen, und überdies auch Eingliederungs- bzw. Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber beinhalten, wenn dieser den Betroffenen auf eine andere Verwendung im selben Betrieb von etwa 500 Mitarbeitern einarbeitet.

Zu kurz greift der Denkansatz, wenn hier nur die Berufskrankheit 5101, berufliche Hauterkrankung, ins Kalkül gezogen wird.

Allerdings können bei den Gummiherstellern und -verarbeitern Gummichemikalien der verschiedensten Art einwirken und überdies auch Talkum.

Von sich aus gibt die Berufsgenossenschaft keine Hilfe etwa in Sachen der Epidemiologie, daß auch also andere Mitarbeiter der Gummiindustrie im vergleichbaren Fall betroffen sind.

Anhaltspunkte dafür kann die Betriebsakte ergeben, welche der Technische Aufsichtsdienst über ein Unternehmen der Gummiindustrie führt.

Was aber, wenn es der erste Fall einer Reihe ist, etwa als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Nicht zu verwerfen ist überdies die Fragestellung, ob nicht eine Polyneuropathie und Enzephalopathie einwirken.

In einem konkreten Fall vermutete der Erkrankte die Bystanderursache in der benachbarten Salzbadvulkanisierungsanlage.

Wenn der Schichtführer im 33. Jahr in einem Gummibetrieb tätig ist, und kurzfristig nunmehr immer wieder seit einigen Jahren erkrankt, sollte der Berufshelfer der Berufsgenossenschaft auf den Plan treten und einen Weg aus der Situation weisen, unter Angebot einer Umschulung, eines Einarbeitungszuschusses, unter Angebot von Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, also wenn eine etwa schlechter bezahlte Tätigkeit in der Logistik angenommen wird.

Keinesfalls aber sollte ein derart Betroffener ohne den nötigen Beistand des Anwaltes die Anerkennung der Berufskrankheit, der Berufskrankheiten, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis angehen und etwa die Verletztenrente sowie die Übergangsleistungen, die ebenfalls zu gewähren sein können.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer Abfindung des Arbeitgebers kann es in einem solchen Fall nicht getan sein.

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Hospitalismus

Hospitalismus, d.h. Berufskrankheit-Nr. 3101, Infektionskrankheit derjenigen Versicherten, die auf Kosten einer Krankenkasse etwa stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten;

hier: Tetraplegie eines frühgeborenen Mädchens, infiziert durch Pseudomonas aeruginosa

Es würde bereits der Hygiene in einem Krankhaus guttun, wenn ein solcher Fall aus dem Krankenhausbereich berufsgenossenschaftlich entschädigt würde hier etwa im Zuständigkeitsbereich der VBG, gleich Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Das frühgeborene Mädchen wurde in stationäre Behandlung verbracht, und zwar auf die Intensivstation.

Wenngleich das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht durch die Berufskrankheit Nr. 3101 abgedeckt ist, gilt das Aufenthaltsrisiko als ein versichertes Risiko, was die Berufskrankheit Nr. 3101 anbetrifft.

Nach gutachterlicher Feststellung war in dem betreffenden Krankenhaus einer Exposition gegenüber Pseudomonas aerginosa nicht zu entgehen bzw. auszuweichen.

Daß dann Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit noch einen daraufsetzen gewissermaßen, in dem Sinne, daß der Aufenthalt des Patienten in der stationären Behandlung nicht genügen soll, obwohl er durch diese Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie das Personal, erscheint als überhaupt nicht mehr nachvollziehbar und als sinnwidrige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wie zitiert.

Mithin harren die Fälle entsprechender Infektion im Krankenhaus bei versicherten Patienten nach wie vor der Lösung im Rahmen der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften, VBG oder BGW etwa.

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Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

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Mesotheliom, Beitrag von Wikipedia im Internetauftritt

Von Wikipedia zum Thema Mesotheliom zu erreichen über Google an 1. Stelle, wird fälschlich des Mesotheliom auch mit Zigarettenrauch in Verbindung gebracht, obwohl das Mesotheliom grundsätzlich nur eine Ursache kennt, nämlich die Asbesteinwirkung.

Die Bearbeitung unserer Kanzlei im Rahmen der „Definition“, wo also der falsche Hinweis auch auf Zigarettenrauch gegeben wird, wird von Wikipedia nicht angenommen, sondern zurückgewiesen.

Unsere Bearbeitung lautet wie folgt:

„Zu präzisieren ist, daß das Mesotheliom ein Signaltumor eine berufliche Asbestbelastung ist und mit dem Zigarettenrauchen nicht das mindeste zu tun hat, siehe Merkblatt des Deutschen BMA vom 08.11.1993 zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Durch Asbest verursachtes Mesothelioms des Rippenfells, des Baufells oder des Pericards (Wortlaut).

Wichtig ist, daß auch indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beobachten sind, siehe Bundesarbeitsblatt 1 aus 1994, 67, und zwar zum Merkblatt der BK 4105.

Ebenso einseitig erscheint die Behandlung der Weblinks, wo das Werk Wikipedia auf das Deutsche Mesotheliomregister hinweist, welches von einem privatrechtlichen Verein, nämlich dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichtet wurde und aus unserer Sicht ein unzulässiges Monopol unterhält, was die Asbesterkrankungen anbetrifft deren Vorliegen vom Mesotheliomregister nicht eben selten verneint wird, und zwar wider den Berufskrankheitentatbestand und die Arbeitsanamnese, welche gar nicht erst zugrundegelegt wird.

Es wäre fair gewesen, wenn dann Wikipedia ebenso den Hinweis auf die Internet Domains www.asbestose.de und www.mesotheliom.de zugelassen hätte.

Das berufsgenossenschaftliche Monopol in Form des Mesotheliomregisters hat dazu geführt, daß die Fallzahlen von Asbestosen und Asbestlungenkrebserkrankungen gestoppt wurden bzw. eingefroren wurden, und zwar seit den 90ziger Jahren, obwohl der Piak der Fälle erst 2015 erwartet wird.

Dies ergibt sich aus der internationalen Statistik und den entsprechenden Kurven der Asbesterkrankungen für Deutschland.

Mutmaßliche Ersparnis der Berufsgenossenschaften durch das Mesotheliomregister 1 Milliarde EUR.

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Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte

Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte;
hier: Plasmozytom als Berufskrankheit Nr. 1303, ohne daß ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten sozialgerichtlich eingeholt worden ist.

Das Bundessozialgericht, Beschluß B 2 U 189/09 B vom 08.12.2009, zitiert zwar den Vortrag der Klägerseite:

„Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage nach der unverzichtbaren Grundlage eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozeß und im Hinblick auf die Frage nach dem Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bei einer arbeitstechnischen Expertise.“

Andererseits aber wird dann die Gerichtskunde übergangen, daß ausnahmslos in den berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheitenprozessen die Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Partei zugrunde gelegt werden, was die gerichtliche Entscheidung anbetrifft.

Auch wird höchstrichterlich die Frage übergangen, ob zwar geltend gemacht, daß auch vor einem arbeitstechnischen Gutachten ein Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII anzubieten ist, insbesondere dann, wenn die beklagte Berufsgenossenschaft den eigenen Parteibeamten zum Gutachter bestellen will.

Erst recht dann gilt es, das Gutachterauswahlrecht anzubieten, um Parteilichkeiten entgegenzuwirken.

Nicht auszuschließen ist, daß die Nichtzulassungsbeschwerden deshalb als unzulässig verworfen werden durch die Berufsrichter, um nicht die ehrenamtlichen Richter beteiligen zu müssen, welche den Sachverhalt anders beurteilen könnten.

In einem solchen Fall bietet es sich an, daß die Witwe Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft stellt und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, welchen die Berufsgenossenschaft in jedem Fall bearbeiten muß.

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Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

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Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

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