Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose

Berufskrankheit Nr. 4104 (Lungenkrebserkrankung oder Kehlkopfkrebserkrankung) in Verbindung mit einer Lungen- oder Pleuraasbestose oder in Verbindung bzw. bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren;
hier:    Verstöße gegen § 200 Abs. 2 SGB VII bei einem pathologischen Zusatzgutachten von Prof. Müller, damaliger Chef des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften

Das Landssozialgericht Niedersachsen-Bremen hält dafür, daß es sich auch bei einem sogenannten pathologischen Zusatzgutachten um ein Gutachten im klassischen Sinn handelt, zumal kein „Haupt“- Gutachten in den Akten ist.

Da der Versicherte von seinem Rügerecht bereits zu Lebzeiten, bereits im Widerspruchsverfahren, Gebrauch gemacht habe, dürfte sich auch die Frage, ob es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, das im Wege der Sonderrechtsfallnachfolge nicht geltend gemacht werden kann, hier nicht stellen.

Da sich in den Akten weitere beratungsärztliche Stellungnahmen befänden sowie das Gutachten von Prof. Wittekind, Prof. Tannapfel, seinerzeit noch Leipzig, die sich auf das Gutachten von Prof. Müller beziehen, könnten diese über die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes erfaßt werden, vgl. BSG-Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R.

Unerheblich für ein Beweisverwertungsverbot dürfte sein, daß Prof. Müller aus Sicht der Beklagten als Spezialist gelte.

Das BSG habe in seiner Grundsatzentscheidung das Gewicht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betont und auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK verwiesen, Europäische Menschenrechtskonvention.

Eine enge Auslegung des § 200 Abs. 2 SGB VII sei danach methodisch unzutreffend und in der Sache nicht begründet, denn die Wahrung von Grundrechten ist im Verhältnis zum Untersuchungsgrundsatz nicht die Ausnahme.

Man muß es sich also als Versicherter oder Rechtsnachfolger nicht gefallenlassen, daß unter Verletzung des Gutachterauswahlrechts gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII Parteigutachten der Gegenseite eingeholt werden bzw. solche Gutachten, die den Berufsgneossenschaften zuzurechnen sind.

Vorsicht also bei Einschaltung des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften, ob seinerzeit Prof. Müller, oder heute Prof. Tannapfel zuständig sind.

Die Arbeitsanamnese interssiert in den entsprechenden Gutachten des Mesotheliomregisters nicht, bzw. bleibt dort inden Gutachten ausgeklammert.

So ist das Bild in jedem Fall unvollständig.

Rechtsanwalt
Fachanwalt füt Sozialrecht

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