Handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht