Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung bzgl. der Berufskrankheit Nr. 4105 etc.
Ein Fall der Holz-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Bremen, 407021932 A, gibt Anlaß zur Anmerkung.
Dort war der Verdacht eines Pleuramesothelioms geäußert worden.
Es wurde sodann ohne Angebot eines Gutachterauswahlrechtes das Deutsche Mesotheliomregister als Gutachter bestellt, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
Die Berufsgenossenschaft hält dies für unerheblich, weil auch ansonsten kein Nachweis einer Berufskrankheit zu führen wäre.
Dies bliebe allerdings erst abzuwarten.
Es interessiert nämlich, wie ein unabhängiger Pathologe den Fall beurteilt.
In einem Schreiben fällt auf, daß eine Biologin, Frau Dr. F., offenbar unterschreibt.
Dies war offenbar in zahlreichen Fällen des Deutschen Mesotheliomregisters die Regel, bis dies von unserer Kanzlei gerügt wurde.
Nunmehr findet sich in dem zitierten Fall sogar eine Doppelung der Unterschriften, Prof. Dr. A.T., Prof. Dr. K.-M.M., bei letzterem handelt es sich wieder um den pensionierten Leiter des Instituts bzw. Mesotheliomregisters.
Dieser hat nach eigener Zeugenbekundung in einem Einzelfall, welcher zu Lebzeiten ärztlich nicht gemeldet worden war, einräumen müssen, daß trotz der Anzeigepflicht in jedem Fall eines Mesothelioms bislang keine einzige Berufskrankheitenanzeige dieser Art vom damaligen Leiter des Mesotheliomregisters erstattet wurde.
Diese Besonderheiten wollen nicht recht passen zum Bild dessen, daß die Berufsgenossenschaften interessiert wären, die aufkommenden Schadensfälle von Amts wegen abzuarbeiten bzw. überhaupt in Angriff zu nehmen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht