Berufskrankheit durch ionisierende Strahlen, Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung;
hier: Hochmalignes Non-Hodgkin-Lymphom der B-Zell-Reihe, SG Köln
– S 16 U 183/09 – in der Sache U. V.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Köln lagen keine unabhängigen arbeitstechnischen Gutachten vor, sondern lediglich die Expertisen der eigenen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften, die hier beteiligt sind.
Es geht um mögliche Gefährdungen im Bereich der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, vormals Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchsberufsgenossenschaft etc.
Ob bei den fraglichen Tätigkeiten Strahlenbelastungen stattgefunden haben, kann die Witwe selber nicht abschätzen, weil diese Laiin ist und nicht an den Arbeitsstätten anwesend war.
Insofern gilt die Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft, aber auch der Sozialgerichtsbarkeit, hier weiter zu prüfen.
Hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Belastungen in einem Elektrowerk war die Rede von Kobald-60-Strahlern, Gammastrahlern.
Daß die Radonbelastung natürlicher Art gesteigert war bei den Arbeiten des Ehemannes als Betriebsschlosser, Maschinen- und Montageschlosser wird klägerseitig unter Beweis gestellt.
Zum Thema Radon verhält sich Wikipedia, die Freie Enzyklopädie:
„Alle Isotope des Radon sind radioaktiv. …“
Da sich die drei relativ häufigen Isotope von Radon in Häusern in schlecht belüfteten Räumen ansammeln können, stellen sie eine Gefahr für die Gesundheit und eine erhebliche Radonbelastung dar.
Insofern kann hier der Ehemann der Klägerin durch seine berufliche Tätigkeit in gesteigertem Maße Radon ausgesetzt gewesen sein.
Der Fall weist die Besonderheit auf, daß seinerzeit die Berufsgenossenschaft, d.h. die Steinbruchsberufsgenossenschaft, ein Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105, anerkannt hatte.
Diese Anerkennung wurde rückgängig gemacht bzw. Hinterbliebenenleistungen wurden abgelehnt, nachdem das Deutsche Mesotheliomregister durch Prof. Dr. K. – M. M. der Steinbruchsberufsgenossenschaft folgendes mitteilte:
„Mit Schreiben vom 03.02.2003 haben Sie uns mitgeteilt, daß Sie bei dem Versicherten, Herrn K. V., geb. 12.05.1943, ein Pleuramesotheliom als BK nach Ziff. 4105 anerkannt haben.
Dem Deutschen Mesotheliomregister wird jetzt bekannt, daß Herr V. kein Mesotheliom hat.
Wahrscheinlich sind Sie an einer ausführlicheren Zusammenhangsbegutachtung dieses ungewöhnlichen Krankheitsbildes interessiert. Ich bitte dann um einen entsprechenden Gutachtenauftrag und insbesondere um Übersendung der vollständigen Aktenunterlagen, die seinerzeit zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105 geführt haben.
Das Verfahren muß offensichtlich völlig neu aufgerollt werden.
Die Angelegenheit eilt und ich wäre Ihnen für eine umgehende Nachricht dankbar.“
Wegen der Berufskrankheit Nr. 4105 ist überdies ein Berufungsverfahren anhängig.
Es wird für nicht zulässig gehalten, daß hier das Deutsche Mesotheliomregister derart in einen Erkrankungsfall reinfunkt gewissermaßen.
Fachanwalt für Sozialrecht