Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105
Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105 (asbestbedingtes Pleuramesotheliom);
hier: Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente
Eine beliebte Übung ist es in den berufsgenossenschaftlichen Entschädigungsfällen, die Verletztenrente mit der Begründung zu verweigern, der Berufskrebserkrankte sei bereits vor Auftreten dieses Versicherungsfalles völlig erwerbsunfähig gewesen.
Diese Begründung erscheint nur vordergründig als plausibel, bedenkt man, daß nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist.
Wo bleibt dieser Schmerzensgeldanteil, wenn die Verletztenvollrente im vorliegenden Fall vollends abgelehnt wird?
Die Antwort hierauf mochten weder das Bundessozialgericht geben, Zitat aus dem BSG-Beschluß zum Aktenzeichen – B 2 U 234/09 B:
„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“
Noch wollte das Bundesverfassungsgericht der Angelegenheit nähertreten, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 401/10.
Die Verfassungsrichter hielten das Anliegen der Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin für nicht zulässig, geklärt sehen zu wollen, wo denn der verfassungsgerichtlich bestätigte Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente bei ihrem Mann dann verbleibt, wenn völlige Erwerbsunfähigkeit gegenüber dem Grundanspruch eingewandt wird.
Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch gar nicht weit entwickelt, eben weil nicht einmal in den Blick gerückt ist, daß der Schmerzensgeldanteil enthalten in einer Verletztenrente aus Anlaß einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom, zu 100 % mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit konkurriert.
Das Pleuramesotheliom ist die schmerzhafteste aller Berufskrebserkrankungen, welche bekannt sind.
Von daher überzeugt es nicht, wenn trotz Vortragen des Sachverhaltes das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar entscheidet:
„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.“