Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Ein Asbesterkrankungsfall gibt Anlaß zu diesem Vermerk, in welchem beidseitig Lunge und Pleura jeweils separat operiert worden sind.

In Erinnerung war hierzu rufen, daß bei Verletzung paariger Organe Besonderheiten gelten.

So ergibt sich eine höhere Gesamt-MdE, wenn paarige Organe verletzt werden, und zwar aufgrund des Gedankens, daß etwa bei einer Knieverletzung beidseits die eine Verletzung nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann bzw. gemildert werden kann.

Der drastischte Fall der Verletzung paariger Organe mit entsprechender Anhebung der Einzelsätze der MdE ist die vollständige Erblindung beider Augen.

Während die Verletzung des einen Auges bzw. Erblindung des einen Auges mit 25 % zu bewerten ist einzeln und die Verletzung des anderen Auges mit 25 % ebenfalls einzeln, ergibt sich ein anderes, wenn beide Augen gleichzeitig verletzt werden.

Die Gesamt-MdE-Bildung geht weit über die Addition hinaus, nämlich auf 100 % MdE, d.h. bei unfallbedingter Erblindung beider Augen, auf die Verletztenvollrente gleich 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes.

Diese Rente ist steuerfrei und wird bis ans Lebensende zu gewähren sein.

Darin sollen Schmerzensgeldanteile enthalten sein.

Das Landssozialgericht NRW – L 17 U 175/08 – Urteil vom 18.02.2009 führt zur Verletzung paariger Organe aus, daß die dahingehenden Ausführungen bei einer beidseitigen Verletzung bzw. Operation jeweils der Lunge und Pleura „abwegig“ wären.

Der Unterschied allerdings ist der, daß bei Zuerkennung der Grundsätze der MdE-Bewertung bei paarigen Organen offensichtlich der Lungen die MdE nicht auf 80 % festgesetzt worden wäre, sondern auf 100 % hätte festgesetzt werden müssen.

Denn dann reicht die Addition der Berufskrankheitsfolge jeweils, beidseitig, nicht hin.

Man würde sich mehr Höflichkeit im Sozialgerichtsprozeß wünschen, insbesondere dann, wenn es um schwer- oder schwerstverletzte Asbestkranke geht.

Die Tatsache der stattgehabten Pleurektomien schränkt die Lebenserwartung des Betroffenen deutlich ein.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Versicherungsschutz wie ein Versicherter

hier:    Die Asbestose der Hausfrau, welche die Arbeitskleidung ihres über 15 Jahre bei
der Spritzasbest-Gesellschaft in Frankfurt asbeststaubexponiert tätig gewesenen
Ehemannes in der gleichen Zeit reinigte, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen
-S 1 U 7/08 –

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ließ sich nicht davon beeindrucken, daß die angesehenen Arbeitsmediziner der Justus-Liebig-Universität Gießen sich in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 557 ff., gewissermaßen gegen die unzutreffende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwahrten, welche den Hausfrauen in den gleichgelagerten Fällen den Versicherungsschutz gegen Asbestose, gegen Asbestlungenkrebs und gegen Pleuramesotheliom verweigern, obwohl der gewerbliche Zusammenhang augenfällig ist.

Während beim Arbeitsunfall die einmalige Handreichung eines Passanten bei der Erstellung eines Baugerüstes dazu führt, daß Versicherungsschutz wie ein Versicherter anerkannt wird, sind es die tausendfachen Handreichungen einer Ehefrau bei Reinigung der gefährlich kontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes nicht wert, selbst wenn diese über 15 Jahre anhalten, den dann entstandenen gewerblichen Schaden aus einer Tätigkeit „wie ein Versicherter“ zu bestätigen.

Der Vorsitzende des Sozialgerichts, G., beschränkt sich mehr oder weniger in einer Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 13.10.1993 – 2 AU 53/92 -, was heute noch so unzutreffend ist wie damals, als es gefällt wurde.

Der Betrachter kann sich selbst ein Bild davon machen, wie die Rechtslage zu verstehen ist.

Die Berufskrankheitenverordnung gewährt etwa in der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Versicherungsschutz für das Erleiden einer Asbestose, hier der Asbestose der Klägerin.

Wenn diese nicht ausdrücklich für den Arbeitgeber des Mannes arbeitete, schließt dies den Versicherungsschutz deshalb nicht aus, weil es die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII gibt:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden“.

Die Ehefrau wurde in den Fällen, wo sie die Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung vornahm, in der Sphäre des Asbestunternehmens tätig, das ansonsten die gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung durch ein Fachunternehmen hätte reinigen lassen müssen, wo dann Fachkräfte diese Reinigung hätten sachgerecht vornehmen können.

Daß die Klägerin hier zugleich mit ihrem Ehemann verheiratet war, also eine gemischte Tätigkeit vornahm, steht dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil es genügt, daß die Tätigkeit wie ein Versicherter wesentlich mitursächlich war.

Generell gilt, was man der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft vorwerfen muß und auch der Rechtsprechung, daß nicht verhütet wird, was nicht entschädigt wird.

Wie es dann weitergeht, kann man sich lebhaft vorstellen.

Die Ehefrauen, die also jahrzehntelang asbestgefährdet tätig wurden bei der Reinigung der Arbeitskleidung ihrer Männer, nehmen nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen Asbest teil und werden dort auch nicht zugelassen.

Rechtsanwalt
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