Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301

Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301 durch die Einwirkung aromatischer Amine

Nach der Angabe eines Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft enthält der Report über die aromatischen Amine keine Hinweise auf die Teerstoffe beim Unterbodenschutz in der Automobilreparatur oder Herstellung.

Der B-PaP-Bericht gebe Hinweise darauf, daß teerhaltige Produkte im Unterbodenschutz für Kraftfahrzeuge enthalten sind.

Der Kläger bestätigte in dem Verfahren LSG NRW – L 15 U 252/06 – in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 folglich:

„Daß ich nahezu täglich für ein bis zwei Stunden mit Unterbodenschutzarbeiten beschäftigt war und dabei 1 bis 4 Liter Teerstoffe verbraucht habe. Es mag sein, daß ich entsprechende Angaben früher nicht gemacht habe. Damals ging es aber letztlich auch um andere Arbeitsabläufe. Außerdem kann ich ja nicht mehr wissen, was ich etwa zu Beginn meiner Lehre mit 14 Jahren für Arbeiten verrichtet habe.“

Im Ergebnis stellte das Landessozialgericht auf die Rauchgewohnheiten des Versicherten ab, statt hier die Teerbelastung durch die Berufsarbeit entsprechend zu würdigen.

Wegen der Versagung von Leistungen muß nunmehr ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden, wozu rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt ist vom Versicherten.

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Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft

Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft im Berufskrebsfall, Lungenkrebs und Myelom (Plasmozytom)

Für die offenbar in einer verzweifelten Lage befindlichen Familie wurde am 03.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft beantragt, Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren aus Anlaß der Lungenkrebserkrankung und der Plasmozytomerkrankung des am 30.10.2007 verstorbenen Ehemannes.

Es war das Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, wo auch Abbrüche getätigt wurden, bezeichnet wurden, wo der Versicherte zuletzt tätig gewesen war, in Freiburg.

Daraufhin übersandte die Berufsgenossenschaft eine Reihe Vordrucke, welche die Ehefrau und auch die Waise nicht ausfüllten.

Die Bitte der Bevollmächtigten, einen Außendienstmitarbeiter zur Familie zu schicken, um die entsprechenden Angaben einzuholen, erfüllte sich nicht.

Statt dessen erteilte die Berufsgenossenschaft unter dem 24.10.2008 gegenüber der Ehefrau einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, angeblich wäre das sog. Versagungsermessen auf Null reduziert, so das Berufungsgericht, weshalb eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich wären.

Eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft wären in Ermanglung von Ermittlungsansätzen nicht erfolgversprechend.

Während das Gericht bzw. die Sozialgerichtsbarkeit im Laufe des Verfahrens – L 6 U 1347/10, S 17 U 5066/09 SG Freiburg – regelrecht unhöflich wurde, war dies immerhin im Schlußurteil nicht der Fall.

Die Unrichtigkeit des Urteils frappiert gewissermaßen.

Es war bezeichnet worden der Versicherte B. K., dessen Ehefrau und die Tatsache, daß eine Waise minderjähriger Art vorhanden sei.

Außerdem war der letzte Beschäftigungsbetrieb bezeichnet worden, V.B.K. Freiburg.

Gefährdende Tätigkeiten und die Diagnose Lungenkrebs und Myelom waren ebenfalls bezeichnet worden.

Mithin hätte die Berufsgenossenschaft ohne weiteres die Sache in die Hand nehmen können und durch ihren Außendienst umfassend abklären können.

Statt dessen stellte man die Telefonnummer des Außendienstmitarbeiters der Witwe zur Verfügung, worauf diese nicht reagierte.

Zwar bleibt der Witwe und der Waise vorbehalten, ihre Mitwirkung noch nachzuholen.

Allerdings ist dies kein Grund, wirksam die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, weil anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten und Ansätze vorhanden waren, die für einen Berufskrebsfall ohne weiteres ausreichen, diesem nachgehen zu müssen.

Allerdings besteht weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Interesse von Amts wegen, die Ermittlungen zu tätigen, obwohl dies der gesetzliche Auftrag ist.

So bleibt hier wieder einmal mehr eine berufskrebsgeschädigte Familie mit ihrem Schicksal allein.

Berufsgenossenschaft und Berufungsgericht schließlich rügten überdies das Fehlen einer Sterbeurkunde.

Als ob dies einen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung darstellen könnte.

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Zulassung der Revision

Zulassung der Revision wegen Divergenz des Berufungsurteils – L 15 U 34/09 – zu einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1955 – 2 R U 93/54 =BSGE 2,78

Vorliegend ging es um einen tödlichen Wegeunfall eines Geschäftsreisenden auf einer Familienheimfahrt, welcher überdies einem Unfall-Pkw mit Fahrerin im Dunkeln ausgewichen war und dabei die Gewalt über das eigene Fahrzeug verloren hatte.

Der Leitsatz der damaligen BSG-Entscheidung lautet:

„Der Versicherungsschutz für Wege von und nach der Wohnung, die ständig, d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet („Familienwohnung“), ist auch gegeben, wenn die ursprünglich am Ort der Arbeitsstätte vorhandene Familienwohnung später nach auswärts verlegt worden ist.“

Nachdem das Berufungsgericht eine Familienheimfahrt nicht gelten lassen wollte, war hier eine Divergenz zur früheren BSG-Rechtsprechung zu rügen.

Denn im vorliegenden Fall war die Ehefrau nach Aachen gezogen, was folglich nunmehr den neuen Lebensmittelpunkt darstellen mußte.

Zur Frage der Divergenz, die offenkundig vorliegt, verhält sich das Bundessozialgericht in einem neuen Beschluß – B 2 U 219/10 B – vom 09.11.2010 wie folgt:

„Soweit die Klägerin eine Divergenz geltend macht, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, daß das Landessozialgericht seiner Entscheidung nicht die
höchstricherliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.“

Demgegenüber lautet der Gesetzeswortlaut, der durch die Rechtsprechung des BSG entscheidend verkürzt wird, wie folgt:

„Die Revision sei zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.“

Wo dann der Schutz der Familie in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt, wenn nicht mehr Lebensmittelpunkt die Wohnung der Ehefrau ist, hat die Sozialgerichtsbarkeit im Weiteren nicht geklärt.

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Verletzung des rechten Handgelenkes

Verletzung des rechten Handgelenkes eines Betonbohrers bei mißglücktem Arbeitsvorgang

Einem Betonbohrer, der sich am 13.08.2001 schwer am Handgelenk verletzte, wurde unter Androhung von angeblichen Verschuldenskosten die Rücknahme der Berufung abgerungen bei nachstehendem Sachverhalt.

Am 13.08.2001 verklemmte sich die Betonbohrmaschine und löste diese einen Schlag auf das Handgelenk aus, welches nach vorne gerissen und umgeschlagen worden ist.

Von daher kann die Berufskrankheit des langjährigen Betonbohrers, Berufskrankheit Nr. 2103, auch unfallartig erlitten worden sein.

Die Berufskrankheit Nr. 2103 wird wie folgt bezeichnet:

Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.

Der rechte Unterarm des Betonbohrers ist aufgrund des Schadenfalls operiert worden und macht den Eindruck eines Brettes gewissermaßen.

Von daher resultiert eine hohe MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit).

Statt nun in die Entschädigung einzutreten berufsgenossenschaftlich, wird offenbar eingewandt, es wären allerdings keine Veränderungen an den Ellenbogen und Schultergelenken feststellbar, so daß die Verletzung des Handgelenkes nicht von der Arbeit als Betonbohrer herrühren könnte.

Die Logik dessen erschließt sich nicht.

Wie die Erschütterung wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen und nicht durch generelle Beweisregeln zu bestimmen.

Allerdings sind die Beweisregeln Legion, welche man den Betroffenen in den Berufskrankheitsfällen berufsgenossenschaftlich einwendet, und zwar ohne daß die Sozialgerichtsbarkeit dem ein Ende setzt.

Der Betonbohrer kämpft weiterhin um sein Recht, und zwar im Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X.

Für den Verfasser ist der berufliche Schadensfall offenkundig, für die Berufsgenossenschaft wiederum nicht.

Dabei beurteilt sich die Wesentlichkeit einer Mitursache nach der praktischen Lebenserfahrung, die allerdings hier außenvor gelassen wird.

Diesseitiger Auffassung nach verstößt es gegen die Denkgesetze, wenn die langjährige Arbeit des Betroffenen als Betonbohrer und dann die arbeitsunfallartige Entstehung der Berufskrankheit abgelehnt wird bzw. der Zusammenhang abgelehnt wird, wenn denn dann ein degenerativer Schaden in Erscheinung tritt.

Viele Degenerationen bei gewerblichen Arbeiten sind gerade Ausdruck der jeweiligen Berufskrankheit, ob hier der Berufskrankheit Nr. 2103 oder etwa bei den Meniskuserkrankungen, Berufskrankheit Nr. 2102 etc.

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Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall

Trunk aus einer Red-Bull-Flasche, welche der Arbeitskollegen mit einem Desinfektionsmittel gefüllt hatte;
hier:  Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall im Rechtsstreit

Am Neujahrstag des Jahres 2005 beschäftigten sich zwei Mitarbeiter damit, eine Gaststätte wieder in Ordnung zu bringen.

Der eine Arbeiter hatte eine Red-Bull-Flasche bei sich, in welcher ein Desinfektionsmittel abgefüllt war, was zur Reinigung benötigt wurde.

Der verunglückte Arbeitnehmer ahnte nicht, als er aus der Red-Bull-Flasche trank, deren Inhalt ihn interessierte und weil er durstig war, daß die Red-Bull-Flasche kein Erfrischungsgetränk enthielt, sondern ein Desinfektionsmittel.

Die Folge war die Verätzung von Magen und Speiseröhre mit der Indikation der vollständigen Entfernung des Magens etc.

Nachdem die Berufsgenossenschaft zunächst abgelehnt hatte, wurde Widerspruch und Klage sowie Berufung erforderlich.

Dann konnte die Anerkennung erreicht werden, weil ohne den Arbeitseinsatz vom 01.01.2005 der Schaden sich nicht ereignet hätte.

Zunächst setzte die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von 40 % an, die dann im Widerspruchsverfahren auf 70 bzw. 50 % angehoben werden mußte.

Fazit: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

Dies ist ausdrücklich im Gesetz so festgehalten, siehe Sozialgesetzbuch VII.

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Minimalasbestose

Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition

In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:

„Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.“

Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.

Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.

Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.

Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.

Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.

Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.

Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.

Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.

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