Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;
Hier: Ansprüche der Betroffenen etwa aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen
Würde sich das Inferno an einem Tag abspielen, wäre zugleich der Tatbestand eines Arbeitsunfalles erfüllt.
Erfüllt der Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles als auch diejenigen einer Berufskrankheit hier der BK-Nr. 2402, wird der Fall unter dem Aspekt der Berufskrankheit entschädigt, weil es dort weitergehende Leistungen geben kann, etwa die Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKVO für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.
Grundsätzlich gesehen ist selbst in dem Fall einer Katastrophe die gesetzliche Ausgangslage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht schlecht.
Bei Arbeitsunfähigkeit etwa durch eine Verstrahlung wird von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld gezahlt, längstens bis zur Vollendung der 78. Woche.
Verbleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente im Anschluß daran in Betracht.
Führt die Strahlung zur Entstehung einer beruflichen Krebserkrankung, schuldet die Berufsgenossenschaft die Verletztenvollrente.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft erfolgen in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht.
Das Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit wird wie das Krankengeld etwa der Krankenversicherung berechnet.
Die Verletztenvollrente macht 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes aus.
Die Verletztenrente ist steuerfrei.
Aber auch im Todesfall sind die Angehörigen geschützt.
Verbleiben durch den Todesfall eine Witwe und zwei Waisen, erhält die Witwe 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes als Witwenrente, während die minderjährigen Waisen jeweils eine Waisenrente von 20 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes bekommen.
Die Berufsgenossenschaft hat im Falle eines Reaktorunfalls weitreichende Befugnisse.
Von der Berufsgenossenschaft kann verfügt werden, die Anlage stillzulegen.
So stellt sich die Frage, was, wenn die Anlage weiter brennt, die Brennstäbe nicht abkühlen und die Kernschmelze ansteht.
Wenn wie in Japan 50 Arbeitnehmer verbleiben, um das Schlimmste zu verhüten, stellt sich die Frage der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit.
Kann die Berufsgenossenschaft den weiteren Dienst dieser 50 Mitarbeiter etwa bei einem Reaktorunfall in Deutschland weiterhin im Gefahrenbereich zulassen, mit dem tödlichen Risiko für die Beschäftigten dort.
Muß die Berufsgenossenschaft diese Beschäftigten auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.
Fragen wie diese haben sich in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitsversicherung Deutschlands bislang offenbar nicht gestellt.
Im Ernstfall steht jedenfalls ein Instrumentarium an gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die alle Handhabe geben, den Betroffenen zu helfen, jedenfalls materiell.
Ob die im Umfeld der Atomanlage verstrahlten Personen Versicherungsschutz wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Nr. 2402 der Berufskrankheitenliste erhalten können, ist eine offene Frage, die es dann aber im Ernstfall zu diskutieren gilt.*
Man kann nur voller Hochachtung den Hut ziehen, wenn man sieht, mit welchem Einsatz in Japan die Folgen des schweren Reaktorunfalls angegangen werden und mit welcher Fassung der Betroffenen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
*Eine andere Frage ist diejenige, ob nicht ohnehin die Ehefrauen unter Versicherungsschutz stehen, die sich um hier im Beispielfall verstrahlte Arbeitskleidung des Mannes kümmern und die Arbeitskleidung reinigen, welche der Ehemann vom Einsatz mit nach Hause bringt.