Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103, weil Asbeststaublungenerkrankung, so wie die Asbestose definiert ist in der Nr. 4103 (abstrakt generelle Regelung)

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg findet sich im einschlägigen Fall, SG Duisburg – S 1 U 142/14, Gerichtsbescheid Seite 10, der Satz:

„Die Auffassung, daß durch die BK 4103 allgemein Lungenerkrankungen von Versicherten, die asbestexponiert gearbeitet haben, entschädigt werden sollen, „

der den Anwälten in dieser Sache entgegengehalten wird bzw. in den Mund gelegt wird.

Anwaltlich legt man Wert auf die Feststellung unsererseits, daß wir von einem Asbestlungenkrebs reden nach beruflicher Asbesteinwirkung und nicht allgemein von einer Lungenerkrankung, gleich welcher Art.

Daß der Richter sodann der armen Witwe Verschuldenskosten auferlegt, hat gewissermaßen Methode, so wie diese hier auch zum Ausdruck kommt.

Nicht hinnehmbar ist aber, daß eine sozialrechtliche Kausalität in einen derartigen Sozialgerichtsprozeß – wie zitiert – gerät, nämlich, daß das Gericht zu einem Aliud entscheidet, was so nicht geltend gemacht ist, statt konkret zur Klageforderung, die auf Entschädigung eines Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung gerichtet ist, und zwar als Asbeststaublungenerkrankung bei Vorliegen von mindestens 10 Asbestfaserjahren, Fall der Berufskrankheit Nr. 4103.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Unterlassene Bescheide (und damit noch offene Bescheide) zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn die Berufsgenossenschaft aus Stichtagsgründen eine neue Listenberufskrankheit verneint.

Im Fall des SG Aachen S 1 U 237/13 machen sich Gericht und Berufsgenossenschaft nicht klar, dass das Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall heute § 9 Abs. 2 SBG VII noch immer offen ist, bei dieser Konstellation wie bezeichnet.

Mag die Listenberufskrankheit aus Stichtagsgründen unberechtigt sein bzw. unbegründet, so ist es dieser Fall aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall greifen für den Fall aus Zeiten vor dem Stichtag.

Die Tatsache der Erweiterung der Liste um die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erweist die neuen Erkenntnissse, deren Bescheidung aus angeblichen Stichtagsgründen unterbleibt in solchen Fällen.

Dies erleben wir nicht nur in den Fällen der beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankung, sondern auch beim Bergarbeiteremphysem, dass nämlich die Listen-Nr. dahin beschieden wird, es handele sich um einen Fall vor dem Stichtag und unterlassen wird, die überfällige Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu treffen.

Hier sind nicht gezählte Verfahren noch offen, wo die nicht beschiedene Frage der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall noch aussteht und die Leistungen unterdessen also nicht verjähren können.

Es handelt sich aber nicht nur um die beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankungsfälle, sondern auch um das Bergarbeiteremphysem etwa, wo das Gleiche passiert ist, dass nämlich die Listenberufskrankheit abgelehnt wurde aus Stichtagsgründen, ohne dass dann die Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall getroffen wurde, die ansonsten mit einem Widerspruch hätte angegangen werden können.

Auch bei der Asbestlungenkrebserkrankung Nr. 4104 Merkmal 25 Asbestfaserjahre passierte das Gleiche.

Aus Stichtagsgründen wurden die Pionierfälle abgelehnt, und zwar unter dem Aspekt der Liste, ohne dass erkannt wurde, dass die neuen Erkenntnisse zuvor bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten waren im Verfahren zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII.

 

Rechtsanwalt Rolf Battenstein

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