Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle

Keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 SGB X, wenn die angebliche Besserung bereits vor Erteilung des Bescheides über die Verletztenrente eingetreten ist;

hier: Zweckmäßigkeitsprüfung seitens der Widerspruchsstelle, § 78 Abs.1 Satz 1 SGG

Im Vorverfahren um die Entziehung der Verletztenrente aus Anlaß eines Arbeitsunfalls ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen.

Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend.

In einer Arbeitsunfallsache, Unfall vom 15.04.2011 wird die Entziehung der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft damit begründet, daß sich der Gesundheitszustand des Verletzten gebessert habe.

Offenbar waren aber tatsächlich vor Erteilung des Rentenbescheides bereits Zweifel im Raum, eben weil im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle Prof. Dr. S. folgendes zu Papier brachte:

„Beschwerden, denen sehr geringe objektivierbare Unfallfolgen gegenüberstehen“.

Verhält es sich aber so, daß sich die Unfallfolgen bereits vor Erteilung des Bescheides über die Dauerrente gebessert haben, kann die Berufsgenossenschaft nicht wegen wesentlicher Änderung die Verletztenrente entziehen.

Oft ist es der Fall, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben, wohl aber ein anderer Gutachter auf den Plan tritt, hier etwa die Gutachter Dr. V. und Dr. K..

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle ergäbe in einem Fall, wo diese Gutachter einen schlechten Ruf bei den Rechtssuchenden genießen, daß die Widerspruchsstelle den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Verwaltung darauf hinweist, dim nächsten Fall neutrale Gutachter zu beauftragen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht