Lungenkrebs durch Asbest bei einem Schlosser, verstorben 25.12.2000;
Hier: Ansprüche der Witwe auf Witwenrente etwa
Der Ehemann und gelernte Schlosser arbeitete von 1968 bis 1973 bei einer Firma A. H., Solingen. Die Berufsgenossenschaft beschreibt die Tätigkeiten wie folgt: Es seien anfallende Wartungs- und Reparaturarbeiten an allen betrieblichen Anlagen und Maschinen durchgeführt sowie bei Bedarf Vorrichtungen gefertigt worden. Die Firma habe Stahlwerkzeuge hergestellt, Hauptabteilungen waren eine Senkschmiede und mechanische Fertigung.
Asbestkontakt bestand bei Reparaturen an Bremssystemen von Pressen mit Wechsel von Bremsbelägen ca. 3 bis 4 Tage pro Jahr.
Tragen von Asbesthandschuhen bei Arbeiten an Schmiedeöfen, ca. 1 Tag pro Monat.
Wechsel von Ofentürdichtungen aus Asbestschnur, ca. 2 bis 3 Tage pro Jahr.
Die Treibriemen von Fallhämmern hätten nie Asbest enthalten, führt die Berufsgenossenschaft aus.
Von 1973 bis Mai 1993 arbeitete der Ehemann und Schlosser bei der Firma A. F. in Solingen.
Als Motorenschlosser arbeitete der Versicherte in sog. Maschinenabteilung und hatte Motorenteile mechanisch zu bearbeiten, z. B. Zylinderköpfe plan zu schleifen.
Gelegentlich wurden von ihm auch alte zuvor gesäuberte Bremsscheiben und Bremstrommeln ausgedreht an ca. 20 Tagen pro Jahr. Bei der Demontage von Motoren, bei der er ab und zu aushilfsweise ausgesetzt war, ca. 5 Tage pro Jahr, mußte er alte, angebackene Zylinderkopfdichtungen asbesthaltig abschaben.
Die Berufsgenossenschaft errechnete 2,3 Asbestfaserjahre, siehe dazu die Berufskrankheiten-Nr. 4104.
Der Anteil der Asbestfasern, die bei der berufsgenossenschaftlichen Rechnung nicht mitgezählt werden, macht das 100- bis 200-fache aus.
Die Berufsgenossenschaft zählt Asbestfasern nur länger als 5 Mikrometer.
Zweifeln begegnet aber auch die Tatsache, daß hier Pleuraplaques, und zwar ausgedehnte Pleuraplaques, im Bereich der Pleuraparietalis, also dem Rippenfell, vorhanden waren.
Auch dies spricht gegen eine allein privat verursachte Lungenkrebserkrankung.
Der Rechtsstreit führte die Witwe im Zugunstenverfahren bis zum Bundessozialgericht, von dem aber dem Vernehmen nach zu hören war, daß man die Voraussetzungen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu verschärfen gedachte.
Mithin nahm die Witwe vorab Abstand von der Revision und suchte ihr Heil in einem erneuten Feststellungsverfahren nach § 44 SGB X, zu welchem ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid dann bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall beantragt wurde.
Das Berufungsverfahren endete vorzeitig, um der Klägerin angedrohte Kosten nach § 192 SGG zu ersparen.
Obwohl hier Fragen wie etwa Schichtmittelwert und zugrunde liegende Faserzahl eine grundsätzliche Bedeutung ausmachten, trat man der Sache gerichtlich nicht näher.
Der Lungenkrebs konnte bereits eine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Definition der Asbestose gemäß Berufskrankheiten-Nr. 4103 sein, eben weil ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung erheblicher Art eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.
Geholfen werden kann hier also durchaus durch die Berufsgenossenschaft über die Berufskrankheiten Nrn. 4103 und 4104.
Allerdings hatte die Witwe durch Androhung von sog. Mutwillenskosten den Mut verloren, ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen weiter geltendzumachen.
Eine Rechtsschutzversicherung stand ihr nicht mehr zur Verfügung.
Die Witwe gab auf, obwohl eine Rauchgewohnheit privater Art und eine Asbestbelastung beruflicher Art einen multiplikativen Effekt auslösen, nach Hammond, amerikanischer Asbestforscher, der eine Steigerung des Lungenkrebsrisikos auf das 50-fache errechnet hat, wenn eine Belastung privater Art und beruflicher Asbesteinwirkung zusammentreffen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht