Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen

Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen nur dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Leistungen weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist

In einer Arbeitsunfallsache, Arbeitsunfall vom 14.09.1964, Tod des Versicherten 09.08.2011, ließ die Berufsgenossenschaft, welche die Meldung über den Arbeitsunfall bestätigt hatte, diese Arbeitsunfallsache liegen.

Ein Abschluß der Angelegenheit konnte bis zum heutigen Tage nicht festgestellt werden.

Der Leser möge entscheiden, ob die Behauptung des Sozialgerichts Dortmund in dieser Sache zutreffen kann. Hier liege eine Einstellung vor, und zwar faktisch.

Diesseitiger Auffassung nach lassen sich Rückstände nicht auf diese Art aus der Welt schaffen.

Vielmehr schuldet die Berufsgenossenschaft noch heute den rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur geltend gemachten Verletztenrente.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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