Wegfall der Sonderveranlagung eines kaufmännisch verwaltenden Teil etwa bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall;
hier: Beitragserhöhung bezüglich des kaufmännisch verwaltenden Teils um das Vielfache
In einem Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2018 heißt es:
„Der Hinweis Ihrer Bevollmächtigten auf eine gesonderte Gefahrklasse für einen kaufmännisch verwaltenden Teil, wie sie zum Beispiel im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Bau-BG) enthalten ist, entbehrt jeder gefahrtarifrechtlichen Grundlage. Ein solcher Vortrag kann nur plakativ und höchst unseriös gemeint sein.“
Es fragt sich, ob ein berufsgenossenschaftlicher Mitarbeiter, der sich so äußert, nicht bereits befangen ist in der Sache.
Denn hier wird eine Sachargumentation, es zu halten wie etwa die Bau-Berufsgenossenschaft bei der Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils, mit einer Beleidigung erwidert.
Bemerkenswert dabei ist, dass die Metall-Berufsgenossenschaften selbst früher im Gefahrtarif eine Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils vorhielten.
In den konkreten Fällen können die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft eine fiktive Beitragsberechnung unter Zugrundeglegung einer Sonderveranlagung kaufmännisch verwaltender Teil beantragen.
Außerdem ist im Vorverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, gem. § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es fragt sich, ob es zweckmäßig sein kann, das Vertrauen der Mitgliedsunternehmen derart zu enttäuschen, in dem fiskalische Gründe der Beitragserhöhung in den Vordergrund treten.
Die Differenz kann im Einzelfall 1000% jährlich machen, zum Schaden der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht