Krankenhauskeim „Frühchen“
P R E S S E E R K L Ä R U N G
Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache, B 2 U 34/17 R, bei zugelassener Revision zu entscheiden, in einem Fall,
wo ein sogenanntes „Frühchen“, d.h. eine Frühgeburt im anschließenden Krankenhausaufenthalt sich infizierte an Pseudomonas aeruginosa mit der Folge einer Meningitis, was zur Lähmung der Gliedmassen führte, zu einer Tetraplegie.
Die Frage, welche dem Bundessozialgericht grundsätzlich gestellt ist, lautet dahin, ob die Infektion des „Frühchens“ im Krankenhaus als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, d.h. als Versicherungsfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 15 a Sozialgesetzbuch VII.
Dass ein ganzes Krankenhaus mit Pseudomonas aeruginosa in Rostock verseucht war, führte zu diesem besonders schwerwiegenden Versicherungsfall der betroffenen Frühgeburt.
Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht