Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers
Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers als Berufskrankheit Nr. 4103, Asbeststaublungenerkrankung
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 96/15, wischt gewissermaßen mit einem Satz den bezeichneten Rechtsanspruch der Geschädigten vom Tisch:
„Letztlich sind beim Versicherten mangels belegbarer Asbestose, Minimalasbestose, bzw. Pleuraasbestose auch die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Krebserkrankung als BK 4103 nicht erfüllt.“
Entgegen § 2 Abs. 2 SGB I findet eine Auslegung nicht statt.
Ansonsten hätte das Landessozialgericht nicht übersehen können, dass die Asbestose in der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, worunter auch der Lungenkrebsfall fällt, und zwar des Versicherten, der nach einer erheblichen Asbestbelastung beruflicher Art an Lungenkrebs erkrankt.
Es bleibt also nach wie vor die Berufskrankheit Nr. 4103 im vollen Umfang zu verwirklichen, um weiteren Schaden von den Geschädigten abzuwenden.
Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht