Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses

Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses;

hier: Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse beim Brand des M-Hospitals in D.

Beim Brand des M-Hospitals in D. gab es eine Reihe von Verletzten, die zum Teil schwere körperliche Schäden davontrugen. Für diese Schäden haftet womöglich die sog. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für solche Fälle Versicherte und Betroffene in Krankenhäusern absichert.

Leider verhält es sich so, dass viele Menschen noch nie von der Berufgenossenschaft gehört haben und es daher versäumen, sich berufsgenossenschaftliche Hilfe im Schadensfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu holen.

Es geht um Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen jeweils.

Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erklärt sich daraus, dass die Gesundheitsschäden aus Behandlungen herrühren, an denen mitzuwirken die Betroffenen verpflichtet sind.

Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene auf Kosten einer Krankenkasse in der Klinik liegt.

Es existiert ein Informationsblatt für medizinisches Personal und den Sozialdienst zu Unfällen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Es kann aber auch Berufskrankheiten betreffen z. B. die Infektionskrankheiten durch Krankenhauskeime.

Ansprechpartner für diese Fälle ist hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Dies zeigt der Rechtsstreit im Falle einer Frühgeburt, in welchem Infektionsfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist – Az.: BSG B 2 U 34/17 R.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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