Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit;
hier: Zusätzlich haben Lärmtraumen in Form platzender Schläuche eingewirkt auf den Versicherten
Im Rechtsstreit ging es um die Zuerkennung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 %.
Ein Prof. R. aus Freiburg bejahte den Versicherungsfall, während Prof. B. aus Köln eine Berufskrankheit verneinte.
Der Versicherte selbst, also der Geschädigte, berief sich zum Nachweis seiner beruflichen Lärmschwerhörigkeit also auch auf die Lärmtraumen oder Lärmtraumata.
Dem hielt das Vordergericht entgegen, dass Traumata durch Lärm nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2301 zu subsummieren wären, sondern als Arbeitsunfälle gesonderte Behandlung erfahren müssten.
Das Ergebnis in dem Fall war dann, dass der gröbste Lärm durch platzende Schläuche, die sich ausnahmen wie das Platzen eines Lkw-Reifens, bei der Bestimmung der Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, außen vor blieb.
Der Versicherte muss also weiter kämpfen, und zwar nunmehr um die Anerkennung der Arbeitsunfälle durch platzende Schläuche.
Die Beweislast ist insofern verschärft worden, als die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit nicht ausreichen soll hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die gesamt eingewirkt haben.
Die Berufskrankheit Nr. 2301 ist nur als Lärmschwerhörigkeit definiert, so dass alle Lärmeinwirkungen bzw. Lärmtraumen rechtlich bereits unter der Nr. 2301 abzuhandeln sind und zu entschädigen.
Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.
Das Urteil des BSG – B 2 U 6/04 R, welches auf den Arbeitsunfallaspekt abstellte, gibt mehr Anlass zur Besorgnis, als dass es hilfreich wäre.
Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht