Günstigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung bezüglich der Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten
Es sei ausdrücklich festgehalten, dass in früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts man die Dinge noch als konkrete Schadensberechnung wertete, wenn es um die Entschädigung der Verdienstausfälle ging, die ein erkrankter Versicherter zu beanspruchen hatte bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.
Dabei mochte es sich um die Berufskrankheiten der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, der Silikose, der Lendenwirbelsäulenerkrankung gemäß Nr. 2108, handeln.
Ein Kläger äußerte in der mündlichen Verhandlung sich wie folgt auf die Frage, ob er im Einzelfall Gründe anführen könne, die eine Kürzung nach Fünfteln nicht sachgerecht erscheinen ließen, z.B. Unterhaltszahlungen oder die Rückführung von Schulden.
Der Kläger erklärte in diesem Fall, solche Gründe könne er nicht benennen.
Er erklärte jedoch, es sei nicht seine Schuld, dass er wegen der Berufskrankheit seine Arbeit habe aufgeben müssen.
Der Minderverdienst sei vollständig auszugleichen.
Auf den richterlichen Hinweis, dass die Minderung vorgenommen werde, damit eine Gewöhnung an das geringere Einkommen erfolge, erklärte der Kläger, dies könne er nicht verstehen.
Bei einem Schadenersatzanspruch ist es einigermaßen ungewöhnlich, wenn der Schadenersatzleistende, hier die Berufsgenossenschaft, einwendet, es seien Gründe der Fürsorge, und es sollte der Kläger an die neue wirtschaftliche Situation herangeführt werden und diese neue wirtschaftliche Situation nicht schlagartig nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Übergangsleistungen erleiden.
Nicht auszuschließen ist, dass hier eine „Prävention“ durch Leistungsausschluss respektive Leistungskürzung stattfindet, statt einer wirklichen Entschädigung.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht