Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Günstigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung bezüglich der Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Es sei ausdrücklich festgehalten, dass in früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts man die Dinge noch als konkrete Schadensberechnung wertete, wenn es um die Entschädigung der Verdienstausfälle ging, die ein erkrankter Versicherter zu beanspruchen hatte bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei mochte es sich um die Berufskrankheiten der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, der Silikose, der Lendenwirbelsäulenerkrankung gemäß Nr. 2108, handeln.

Ein Kläger äußerte in der mündlichen Verhandlung sich wie folgt auf die Frage, ob er im Einzelfall Gründe anführen könne, die eine Kürzung nach Fünfteln nicht sachgerecht erscheinen ließen, z.B. Unterhaltszahlungen oder die Rückführung von Schulden.

Der Kläger erklärte in diesem Fall, solche Gründe könne er nicht benennen.

Er erklärte jedoch, es sei nicht seine Schuld, dass er wegen der Berufskrankheit seine Arbeit habe aufgeben müssen.

Der Minderverdienst sei vollständig auszugleichen.

Auf den richterlichen Hinweis, dass die Minderung vorgenommen werde, damit eine Gewöhnung an das geringere Einkommen erfolge, erklärte der Kläger, dies könne er nicht verstehen.

Bei einem Schadenersatzanspruch ist es einigermaßen ungewöhnlich, wenn der Schadenersatzleistende, hier die Berufsgenossenschaft, einwendet, es seien Gründe der Fürsorge, und es sollte der Kläger an die neue wirtschaftliche Situation herangeführt werden und diese neue wirtschaftliche Situation nicht schlagartig nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Übergangsleistungen erleiden.

Nicht auszuschließen ist, dass hier eine „Prävention“ durch Leistungsausschluss respektive Leistungskürzung stattfindet, statt einer wirklichen Entschädigung.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine

Berufskrankheitenverordnung „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“

Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.

Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.

In der Praxis kommt immer wieder die Rückfrage vor, berufsgenossenschaftlich oder durch den beratenden Arzt der Berufsgenossenschaft, ob denn der erkrankte Versicherte nicht auch geraucht habe.

Wenn der Betroffene geraucht hat, soll offenbar ein Ausschluss der Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft gelten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob denn an den Nachbararbeitsplätzen geraucht wurde im Falle eines Versicherten, der Nieraucher war.

Dann kann sehr wohl die Berufskrankheit 1301 greifen, in dem Sinne, dass es sich um einen Fall der Berufskrankheitenverordnung handelt, wie zitiert, „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“.

Diese Alternative der Ermittlung der Berufskrankheit Nr. 1301 erscheint als offen.

Aber nicht weniger bedeutsam.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit;

hier: Zusätzlich haben Lärmtraumen in Form platzender Schläuche eingewirkt auf den Versicherten

Im Rechtsstreit ging es um die Zuerkennung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 %.

Ein Prof. R. aus Freiburg bejahte den Versicherungsfall, während Prof. B. aus Köln eine Berufskrankheit verneinte.

Der Versicherte selbst, also der Geschädigte, berief sich zum Nachweis seiner beruflichen Lärmschwerhörigkeit also auch auf die Lärmtraumen oder Lärmtraumata.

Dem hielt das Vordergericht entgegen, dass Traumata durch Lärm nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2301 zu subsummieren wären, sondern als Arbeitsunfälle gesonderte Behandlung erfahren müssten.

Das Ergebnis in dem Fall war dann, dass der gröbste Lärm durch platzende Schläuche, die sich ausnahmen wie das Platzen eines Lkw-Reifens, bei der Bestimmung der Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, außen vor blieb.

Der Versicherte muss also weiter kämpfen, und zwar nunmehr um die Anerkennung der Arbeitsunfälle durch platzende Schläuche.

Die Beweislast ist insofern verschärft worden, als die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit nicht ausreichen soll hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die gesamt eingewirkt haben.

Die Berufskrankheit Nr. 2301 ist nur als Lärmschwerhörigkeit definiert, so dass alle Lärmeinwirkungen bzw. Lärmtraumen rechtlich bereits unter der Nr. 2301 abzuhandeln sind und zu entschädigen.

Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.

Das Urteil des BSG – B 2 U 6/04 R, welches auf den Arbeitsunfallaspekt abstellte, gibt mehr Anlass zur Besorgnis, als dass es hilfreich wäre.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses

Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses;

hier: Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse beim Brand des M-Hospitals in D.

Beim Brand des M-Hospitals in D. gab es eine Reihe von Verletzten, die zum Teil schwere körperliche Schäden davontrugen. Für diese Schäden haftet womöglich die sog. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für solche Fälle Versicherte und Betroffene in Krankenhäusern absichert.

Leider verhält es sich so, dass viele Menschen noch nie von der Berufgenossenschaft gehört haben und es daher versäumen, sich berufsgenossenschaftliche Hilfe im Schadensfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu holen.

Es geht um Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen jeweils.

Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erklärt sich daraus, dass die Gesundheitsschäden aus Behandlungen herrühren, an denen mitzuwirken die Betroffenen verpflichtet sind.

Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene auf Kosten einer Krankenkasse in der Klinik liegt.

Es existiert ein Informationsblatt für medizinisches Personal und den Sozialdienst zu Unfällen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Es kann aber auch Berufskrankheiten betreffen z. B. die Infektionskrankheiten durch Krankenhauskeime.

Ansprechpartner für diese Fälle ist hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Dies zeigt der Rechtsstreit im Falle einer Frühgeburt, in welchem Infektionsfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist – Az.: BSG B 2 U 34/17 R.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Presseerklärung

Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)

Pressemitteilung vom 09.05.2019

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch Krankenhauskeime bei stationärer Behandlung auf der Intensivstation „§ 539 I 17 a RVO (heute: § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII)

In dem von uns vertretenen Fall musste das Bundessozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, den schweren Entschädigungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einer Meningitis mit nachfolgender Tetraplegie zu entschädigen.

An Leistungen stehen im Raum die Verletztenvollrente insbesondere, eine steuerfreie Leistung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld dürfte als Höchstpflegegeld zu gewähren sein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein

Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland

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Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers

Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers als Berufskrankheit Nr. 4103, Asbeststaublungenerkrankung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 96/15, wischt gewissermaßen mit einem Satz den bezeichneten Rechtsanspruch der Geschädigten vom Tisch:

„Letztlich sind beim Versicherten mangels belegbarer Asbestose, Minimalasbestose, bzw. Pleuraasbestose auch die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Krebserkrankung als BK 4103 nicht erfüllt.“

Entgegen § 2 Abs. 2 SGB I findet eine Auslegung nicht statt.

Ansonsten hätte das Landessozialgericht nicht übersehen können, dass die Asbestose in der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, worunter auch der Lungenkrebsfall fällt, und zwar des Versicherten, der nach einer erheblichen Asbestbelastung beruflicher Art an Lungenkrebs erkrankt.

Es bleibt also nach wie vor die Berufskrankheit Nr. 4103 im vollen Umfang zu verwirklichen, um weiteren Schaden von den Geschädigten abzuwenden.

Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Am 7. Mai 2019 hat das Bundessozialgericht eine folgenreiche Entscheidung zu treffen, B 2 U 34/17 R.

Es geht um einen Fall, in welchem ein Frühchen durch einen Krankenhauskeim, gegen den kein Kraut gewachsen ist und keine ärztliche Sorgfalt bewirken kann, dass man diesem Keim entgeht, schwerst geschädigt wurde. Das Frühchen ist heute hierdurch Tetraplegiker, also gelähmt, auf Lebenszeit.

Wir fordern, dass dieser Fall entschädigt wird durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Denn die Gesetzliche Unfallversicherung muss durch Präventivmaßnahmen dafür sorgen, dass Unfälle oder Berufskrankheiten vermieden werden.

Vorliegend besteht Versicherungsschutz, weil man im Rahmen einer stationären Maßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Seitens der Berufsgenossenschaft vertritt man die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Dies hat weitreichende Folgen. Denn wo eine Entschädigung nicht stattfindet, werden auch keine Maßnahmen ergriffen, entsprechende gefahren zu verhüten.

In anderen Ländern in Europa bemüht man sich beispielsweise darum, Menschen, welche entsprechende Keime in sich tragen, von denjenigen organisatorisch zu trennen, welche keine Keimträger sind. Nur auf diese Art und Weise kann im Rahmen einer stationären Behandlung vermieden werden, dass es zu einer Übertragung der Keime kommt.

Miriam Battenstein
Rechtsanwältin

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Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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