Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus
Übergangsleistungen für Krankenschwester, welche die gefährdende Tätigkeit einstellt, und zwar wegen des Corona-Virus.
§ 3 Abs. 2 BKV sieht in diesem Fall Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vor.
Entschädigt werden die Verdienstausfälle, welche aus der Tätigkeitsaufgabe resultieren.
Die betroffene Krankenschwester sollte Antrag auf Übergangsleistungen stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.
Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, hier etwa die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht