Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen,

wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laborartorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Gegenüber dem Arbeitsunfall durch eine Corona-Virusinfektion kann die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 3101 günstiger sein, weil der Entschädigungsrahmen bei der Berufskrankheit weiter gefasst ist, etwa auch Übergangsleistungen vorsieht für die Verdienstausfälle in den 5 Jahren nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.

Das Krankenhauspersonal ist also weitgehend geschützt, d. h. das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien.

Im Fall eines Falles beantragen Sie am besten die Anerkennung der Corona-Virusinfektion gleichzeitig als Arbeitsunfall und als Berufskrankheit Nr. 3101, weil hier eine Anspruchskonkurrenz herrschen kann zu Ihren Gunsten.

Nicht verständlich ist allerdings die Praxis wie diese in den sozialen Medien berichtet wird, dass weder von einem Arbeitsunfall noch einer Berufskrankheit die Rede ist bei den Entschädigungsleistungen.

Es interessiert, mit welchem Ergebnis die wöchentlichen Rapporte beim Spitzenverband der Berufsgenossenschaften verlaufen bzw. welches Ergebnis diese Meldungen zeitigen, von der Prävention her und von der Entschädigung her gesehen.
Zum Thema der Krankenhauskeime darf sich der Verfasser beziehen auf den Fall eines Frühchens, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses infiziert wurde (Pseudomonas aeruginosa) und dank unserer anwaltlichen Unterstützung berufsgenossenschaftlich entschädigt werden muss (Urteil des BSG – B 2 U 34/17 R -).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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