Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung
Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung
Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.
Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.
Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.
Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.
Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.
Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.