Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise
Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise, Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes, der heute Präventionsdienst heißt, Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes über Mitgliedsunternehmen
Insbesondere bei den Berufskrankheitsfällen stellt sich die Frage nach einer Begutachtung, welche vom Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, der heute Präventionsdienst heißt, dahingehend beantwortet wird, Zusammenhangsfragen könne auch der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst beantworten.
Wie sehr das Ergebnis variieren kann, je nachdem welcher Gutachter herangezogen wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Interessanter ist die Frage konkret, ob bei einem Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 die Berufsgenossenschaft gutachterlich einwenden darf, dass kein Asbest in der Vorgeschichte festzustellen wäre.
Die Glaubhaftigkeit einer solchen Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst ist stark herabgesetzt, weil im Falle der Anerkennung eines Pleuramesothelioms die Berufsgenossenschaft Kostenträger ist des Schadens, der durch die Verursachung des Pleuramesothelioms entstanden ist.
Gleichwohl lassen sich die Gerichte in aller Regel davon leiten was der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst ausführt und legen die Sozialgerichte die technischen Expertisen des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst zugrunde.
Macht man sich die Mühe, die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, stellt man überrascht fest, dass etwa die Meßergebnisse gar nicht mehr in der Akte befindlich sein mögen. Auch wenn die Berufsgenossenschaft die Messungen getätigt hat bzw. veranlasst.
Die Frage ist, ob man es der Berufsgenossenschaft nachsehen kann, dass entweder ganze Betriebsakten fehlen oder aber entscheidende Meßergebnisse, von deren Existenz man ausgehen muss.
Behauptet die Berufsgenossenschaft im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom, in der Vorgeschichte des gewerblich tätigen Versicherten lasse sich kein Asbest finden bzw. dingfest machen, dann ist dies extrem unglaubhaft, weil einem Asbestkontakt im gewerblichen Bereich der Vergangenheit nicht entgangen werden konnte.
Selbst bei Mesotheliomen lassen es Berufsgenossenschaften nicht gelten, dass vorgetragen wird, die Atemschutzmaske im Bergbau sei seinerzeit mit Asbest ausgestattet gewesen.
Dann kommt der berufsgenossenschaftliche Einwand mit Sicherheit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Versicherte auch die Atemschutzmaske getragen habe.
Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht