Versorgungsehe

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Die Witwe eines Bergmanns oder eines Isolierers hat dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, etwa die Witwenrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.

Wie aber, wenn es der Ehemann war, der durch Heirat eine Versorgung in seiner Krankheitsangelegenheit anstrebt und deshalb die Frau heiratet, die sich um ihn kümmern wird und ihn betreuen.

Dann ist Zweck der Ehe, dem Geschädigten eine Versorgung zu besorgen und es ist dann gerade nicht der Zweck der Eheschließung, die Ehefrau versorgt sehen zu können.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht