Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses

Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses aus einem Familienhaushalt eines Dachdeckermeisters;
hier: Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nr. 4105)

Betroffen die Tochter, die im Alter von 7 Jahren Handreichungen wie Reinigung der Arbeitskleidung von Asbest etc. leistete und Jahrzehnte später daran erkrankte.

Noch heute sind vergleichbare Fälle der Gefährdung von Familienangehörigen durch gewerbliche Belastungen schutzlos ausgeliefert.

Die Berufsgenossenschaften wollen sich Fälle dieser Art einfach nicht anziehen, obwohl die Unterlassung deutlich ist, dass keine Unfall- bzw. Berufskrankheitsverhütung stattfand seitens der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

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Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose.

Der am 11.01.1955 geborene Kläger war von 1976 bis 2003 als Hauer unter Tage im Bergwerk tätig.

Dies nahm die Berufsgenossenschaft RCI zum Anlass, die Rauchgewohnheiten des Versicherten zu diskutieren, als ob nicht der Schaden längst entstanden ist durch die Quarzstaubbelastung beruflicher Art.

Diese wäre nach der Nr. 4101 zu entschädigen.

Einer der Gutachter hielt im anschließenden Rechtsstreit fest:

Bei Ausschluss anderer Ursachen für die Veränderungen der Lymphknoten sei seiner Auffassung nach allerdings nach wie vor als ausreichend sicher anzunehmen, dass die sich in der Größe progredient verändernden Lymphknoten und die einsetzende Verkalkung radiomorphologisch das Bild einer Lymphknoten-Antrakosilikose seien.

Dieses sei als eine eingetretene Veränderung durch den beruflichen Schadstoff Siliciumdioxid anzusehen und diese Folgen seien in der BK-Nr. 4101 zu subsumieren.

Der Versicherungsfall einer BK Nr. 4101 sei als ausreichend sicher anzunehmen.

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Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101

„Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Berufskrankheit Nummer 3101)“

Aus dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
(Bek. des BMA vom 01.12.2000, Barb.Bl.l / 2001, Seite 35)

Unter der Nr. 3101 der Anlage zur BKV sind Krankheiten erfasst, die von Mensch zu Mensch
übertragbar sind. Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur
BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten
Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen
Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und
Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten,
Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein Ein Risiko in ähnlichem Maße kann
auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.

Weiter sei aus dem Merkblatt zitiert:

Die Aufnahme der Krankheitserreger kann über die nicht sichtbar verletzte (Mikroläsion) oder
verletzte Haut bzw. Schleimhaut (trans-, perkutane Infektion als Kontakt- oder Schmierinfektion),
über den Atemtrakt (aerogene Infektion als Tröpfchen- oder Staubinfektion), parenteral (Stich- oder
Schnittverletzung) oder über den Verdauungstrakt (orale Infektion, Schmierinfektion) erfolgen.

Was geschieht mit dem Pfleger im Krankenhaus, der infektionskrankheitsbedingt die gefährdende
Tätigkeit aufgeben muss und arbeitsunfähig ist.

An berufsgenossenschaftlichen Leistungen stehen ihm die Übergangsleistungen für 5 Jahre ab
Aufgabe der gefährdeten Tätigkeiten zum Ausgleich der Verdienstausfälle zu, die der Pfleger
erleidet.

Bleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente in Betracht, die bis zur Verletztenvollrente
gehen kann.

Abgesehen von dem Fall einer Stützsituation setzt die Verletztenrente bei einer rentenberechtigten
MdE von 20 % ein.

Dabei handelt es sich um 20 % des Nettoeinkommens.

Die Jahresvollrente beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Betroffenen. Auf die
Übergangsleistungen kann das Verletztengeld anzurechnen sein, das im gegebenen Fall bis zu 78
Wochen reicht.

Im schweren Fall einer Infektionskrankheit, wie etwa der Corona-Erkrankung, können die
Leistungen nebeneinander in Betracht kommen. Also die Übergangsleistungen, das Verletztengeld
und die Verletztenrente.

Bei einem Todesfall durch die Infektionskrankheit der Nummer 3101 der BK-Liste schuldet die
Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenleistungen, also etwa die Witwenrente und die Waisenrente.
Dass die Leistungen der Pflegekräfte in Krankenhäusern beklatscht werden, ersetzt noch nicht die
Entschädigung, die offenbar in vielen Fällen noch offensteht.

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Fachanwalt ftir Sozialrecht

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Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Sozialgerichtsgesetz  „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen.

Im Vorverfahren ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend, ein Verzicht der Beteiligten ist nicht möglich.

Bis dahin besteht kein Streit.
Wenn es dann aber um die Prüfung der Zweckmäßigkeit geht, ist festzustellen, dass die Befugnisse der Behörde weitergehen als diejenigen des Richters am Sozialgericht.

Es ist also zu ermitteln, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung reicht, die im Sozialgerichtsgesetz vorgesehen ist.

In einem streitigen Verfahren können die Parteien angehalten werden, in eine Zweckmäßigkeitsprüfung einzutreten.

Vom Gesetz her gesehen – wie zitiert – bestehen bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung vielfältige Möglichkeiten der Regelung der Angelegenheit, und zwar bevor in die Klage gegangen wird.

Die Sozialgerichte könnten sich viel Arbeit ersparen, wenn sie die Zweckmäßigkeitsprüfung – wie im Sozialgerichtsgesetz zitiert – zum Leben erwecken würden.

Hier ein Beispiel aus der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Die Tochter des Asbestwerkers hatte im Familienbetrieb mitgeholfen, wo die Verwendung von Asbest stattfand.

Durch diesen Kontakt – wie ein Versicherter – erkrankte die damals 7-jährige Tochter an einem Asbestmesotheliom Jahrzehnte später.

Hier könnte die Berufsgenossenschaft, um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen und dem Recht Geltung zu verschaffen, im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung ein Anerkenntnis aussprechen.

Die Arbeitsmedizin wartet sogar darauf, sprich die Arbeitsmediziner.

Es ist nicht einzusehen, dass dieser gewerblich verursachte Schadensfall eines Rippenfellkrebses (Berufskrankheit Nummer 4105) von der Familie bzw. von der 7-jährigen Tochter selbst getragen werden soll.

Zweckmäßig wäre mithin die Anerkennung seitens der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung oder im Rahmen eines Vergleiches etwa.

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Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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