Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101
„Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Berufskrankheit Nummer 3101)“
Aus dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
(Bek. des BMA vom 01.12.2000, Barb.Bl.l / 2001, Seite 35)
Unter der Nr. 3101 der Anlage zur BKV sind Krankheiten erfasst, die von Mensch zu Mensch
übertragbar sind. Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur
BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten
Infektionsgefahr ausgesetzt sind.
Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen
Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und
Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten,
Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein Ein Risiko in ähnlichem Maße kann
auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.
Weiter sei aus dem Merkblatt zitiert:
Die Aufnahme der Krankheitserreger kann über die nicht sichtbar verletzte (Mikroläsion) oder
verletzte Haut bzw. Schleimhaut (trans-, perkutane Infektion als Kontakt- oder Schmierinfektion),
über den Atemtrakt (aerogene Infektion als Tröpfchen- oder Staubinfektion), parenteral (Stich- oder
Schnittverletzung) oder über den Verdauungstrakt (orale Infektion, Schmierinfektion) erfolgen.
Was geschieht mit dem Pfleger im Krankenhaus, der infektionskrankheitsbedingt die gefährdende
Tätigkeit aufgeben muss und arbeitsunfähig ist.
An berufsgenossenschaftlichen Leistungen stehen ihm die Übergangsleistungen für 5 Jahre ab
Aufgabe der gefährdeten Tätigkeiten zum Ausgleich der Verdienstausfälle zu, die der Pfleger
erleidet.
Bleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente in Betracht, die bis zur Verletztenvollrente
gehen kann.
Abgesehen von dem Fall einer Stützsituation setzt die Verletztenrente bei einer rentenberechtigten
MdE von 20 % ein.
Dabei handelt es sich um 20 % des Nettoeinkommens.
Die Jahresvollrente beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Betroffenen. Auf die
Übergangsleistungen kann das Verletztengeld anzurechnen sein, das im gegebenen Fall bis zu 78
Wochen reicht.
Im schweren Fall einer Infektionskrankheit, wie etwa der Corona-Erkrankung, können die
Leistungen nebeneinander in Betracht kommen. Also die Übergangsleistungen, das Verletztengeld
und die Verletztenrente.
Bei einem Todesfall durch die Infektionskrankheit der Nummer 3101 der BK-Liste schuldet die
Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenleistungen, also etwa die Witwenrente und die Waisenrente.
Dass die Leistungen der Pflegekräfte in Krankenhäusern beklatscht werden, ersetzt noch nicht die
Entschädigung, die offenbar in vielen Fällen noch offensteht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt ftir Sozialrecht