Die gesetzliche Vermutung, dass der Tod Berufskrankheitenfolge ist im Falle der Silikose
Es überrascht, dass nicht im Einzelfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % angestrebt wird, weil dann doch die gesetzliche Vermutung des Paragrafen greift, dass der Tod Berufskrankheitenfolge sein kann.
Dem Rechtssuchenden kann also nur geraten werden, ab einer MdE von 20 % in seinem Fall die 50 % MdE anzustreben.
Hohe Kosten stehen der Entschädigung nicht entgegen.
Der Bergmann darf nicht länger leer ausgehen.
Es stehen die Rechtsbehelfe offen von Widerspruch, Klage, Berufung und nicht zuletzt das Bundessozialgericht.
Besonderes Augenmerk muss auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen gelegt werden, weil dort oftmals Ungereimtheiten auftreten.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht