Aufarbeitung der zu Unrecht in der Vergangenheit abgelehnten Asbesterkrankungsfälle.
Wenn die falschen Ablehnungen, seien es die Ablehnungen der Spritzasbestfälle durch Asbest oder die Ablehnung von Pleuramesotheliomen rückgängig gemacht werden sollen, dann bietet sich eine chronologische Reihenfolge an.
Also sind zunächst die früher zurückliegenden Pleuramesotheliome zu entschädigen,
weil der Schaden insofern am größten ist, der bislang entstand.
Der Grundsatz ist zu beachten, daß der Schaden aus der Unfallverhütung, d.h.
aus den Berufskrankheiten wie folgt ausgeglichen wird, und zwar durch Entschädigung der mineralischen Staubbelastung in der Form, daß die Asbestbelastung beruflicher Art
zur Asbestose führte und zum Lungenkrebs sowie zum Asbestpleuramesotheliom.
Es sollten die Listen beigezogen werden, die über die Listenberufskrankheiten präventiv geführt wurden.
Die Asbestspritzunternehmen sind ebenso verantwortlich für die Asbestschäden, wie die Erfahrung lehrt.
Offenbar ist die Erstellung eines Staubkatasters für die Asbestfälle erforderlich. Der
Abarbeitung wird entgegengesehen.