„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall eines Dachdeckers, der 1982 erkrankt war infolge der Asbestarbeit

In diesem Fall, den unsere Kanzlei betreute, sind wir seit den 80er Jahren mandatiert und konnten erreichen, daß grundsätzlich der Stichtagseinwand dann nicht greift bei einer Berufskrankheit-Nr. 4104 bzw. nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn bereits damals der Fall anhängig war.

So verhält es sich hier.

Die Vorsitzende Richterin des Sozialgerichts rief nun den Anwalt in dieser Sache an, um auf einen Vergleich hinzuwirken, Stichwort „Schnelles Geld“.

Damit meinte die Richterin, besser schnelles Geld, als ein langwieriger Prozeß mit ungewissem Ausgang.

Es ging also um die Höhe der Abfindungssumme.

Der Verfasser konnte scherzhaft einwenden, daß der Hinweis auf schnelles Geld etwas seltsam wirkt in dem Fall, in dem der Rechtsstreit seit 30 Jahren anhängig ist.

Da mußte die Richterin selbst lachen, die heute für den Fall zuständig ist und sich um eine vergleichsweise Regelung bemüht.

Hinter der divertierlichen Fassade des Falles steckt aber ein ernstes Problem.

Daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit jahrzehntelang nicht bereit war, Fälle der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Zeit vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste nach § 551 II RVO zu prüfen, geschweige denn zuzusprechen

Vorliegend ging es um das Merkmal der sog. 25 Asbestfaserjahre, die erst mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Berufskrankheitenliste Eingang fanden.

 

 

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Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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