„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall eines Dachdeckers, der 1982 erkrankt war infolge der Asbestarbeit

In diesem Fall, den unsere Kanzlei betreute, sind wir seit den 80er Jahren mandatiert und konnten erreichen, daß grundsätzlich der Stichtagseinwand dann nicht greift bei einer Berufskrankheit-Nr. 4104 bzw. nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn bereits damals der Fall anhängig war.

So verhält es sich hier.

Die Vorsitzende Richterin des Sozialgerichts rief nun den Anwalt in dieser Sache an, um auf einen Vergleich hinzuwirken, Stichwort „Schnelles Geld“.

Damit meinte die Richterin, besser schnelles Geld, als ein langwieriger Prozeß mit ungewissem Ausgang.

Es ging also um die Höhe der Abfindungssumme.

Der Verfasser konnte scherzhaft einwenden, daß der Hinweis auf schnelles Geld etwas seltsam wirkt in dem Fall, in dem der Rechtsstreit seit 30 Jahren anhängig ist.

Da mußte die Richterin selbst lachen, die heute für den Fall zuständig ist und sich um eine vergleichsweise Regelung bemüht.

Hinter der divertierlichen Fassade des Falles steckt aber ein ernstes Problem.

Daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit jahrzehntelang nicht bereit war, Fälle der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Zeit vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste nach § 551 II RVO zu prüfen, geschweige denn zuzusprechen

Vorliegend ging es um das Merkmal der sog. 25 Asbestfaserjahre, die erst mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Berufskrankheitenliste Eingang fanden.