Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers

Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers als Berufskrankheit Nummer 1301

Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung der Berufskrankheit 1301 bei einem verstorbenen Versicherten ab, der über 30 Jahre als Vulkaniseur und Gummierer gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist.

Eine Exposition gegenüber aromatischen Arminen wurde im Vollbeweis festgestellt im Zeitraum 1972 bis 1992 im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.

Der Versicherte erkrankte und verstarb infolge des Blasenkrebsleidens.

Trotz der eindeutigen Exposition gegenüber dem gefährlichsten Kanzerogen im Sinne der Berufskrankheit 1301, dem so genannten 2-Naphthylamin, meint die Berufsgenossenschaft nun, dass das Rauchverhalten des Versicherten für sich alleine genommen das Krebsleiden ausgelöst habe.

Die Begründung lautet wie folgt:

Die berufliche Belastung ist daher nach gutachterliche Auffassung nicht mehr als wesentliche Teilursache für die Entstehung des Harnblasenkarzinoms anzunehmen.

Seit vielen Jahren kämpft die Witwe nun um die Ansprüche und die Entschädigung der Berufskrankheit 1301.

Sie bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, in welchem ausgeführt worden ist, dass bei der Bearbeitung von Berufskrankheiten ohne Mindestexpositionsdosis sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (Auslegungsvorschrift des SGB I).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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