„zu krank“ für Teilhabe

„zu krank“ für Teilhabe

Versicherte, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für einen längeren Zeitraum auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben.

Dies bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft einen Zuschuss für die Anschaffung oder Umrüstung eines Kraftfahrzeuges gewährt.

Betroffen macht eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft vom 20.12.2024, die am 24.12.2024 hier einging.

Gerichtet war diese Entscheidung an die Witwe eines Versicherten, der vor kurzem verstorben war.

Dieser verstorbene Versicherte litt an einer der schlimmsten Berufskrankheiten, die bekannt sind, der Berufskrankheit 4105, einer bösartigen Krebserkrankung nach Asbesteinwirkung.

Diese verlief auf tragische Weise tödlich.

In den Gründen heißt es unter anderem:

Die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist angesichts der Schwere der Erkrankung auszuschließen.

Weiter wird zur Begründung ausgeführt:

Die Kraftfahrzeughilfe für soziale Teilhabe entfällt aus den vorgenannten Gründen ebenso, da zur Antragstellung dahingehend wegen der Schwere der Erkrankung keine Absichten bestanden.

Der verstorbene Versicherte erhielt zu Lebzeiten eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 %.

Nachdem der Versicherte am 15.12.2024 verstorben war, erging – nach Kenntnis des Todes des Versicherten – nur fünf Tage später der Ablehnungsbescheid, der Berufsgenossenschaft hinsichtlich des zu Lebzeiten  beantragten Anspruches auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kraftfahrzeuganschaffung.

Zu Lebzeiten hatte man nicht die Zeit gefunden, diesen Bescheid zu erlassen.

Nach dem Tod des Versicherten dauerte es nur wenige Tage, bis die Ablehnungsentscheidung erfolgte, die am Heiligen Abend zugestellt worden ist.

Ein derartiger Fall macht betroffen und sprachlos.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie

Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie.

Ein Versicherter hat einen folgenreichen Arbeitsunfall durchgemacht, der auch berentet wird durch die Berufsgenossenschaft.

Betroffen ist das Kniegelenk, dass der Kläger nur noch mit einer Orthese nutzen kann.

Ein Unglück kommt selten allein.

20 Jahre nach diesem schweren Arbeitsunfall kommt es nun zu einem weiteren Arbeitsunfall, bei dem erneut das Kniegelenk betroffen ist.

Als ob das Ganze nicht schon schlimm genug sei, verweigert die Berufsgenossenschaft dem rechtssuchenden Versicherten weitere Leistungen.

In einem Vermerk der Berufsgenossenschaft, der aus einer Akteneinsicht deutlich wird, heißt es:

Bei der Durchsicht der Akte fiel auf, dass es sich bei den Vorschäden im Kniegelenk ebenfalls um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Der Versicherte bezieht Verletztenrente.

Und weiter:

Wir vereinbarten, dass ich alle Dokumente und Zahlungen nach Abbruch unseres Heilverfahrens an das Aktenzeichen XXX umbuche. XXX bestätigte, dass alle Unterlagen nach weder Einmündung in den Vorgang in die Zuständigkeit dieses Falles gehören.

Anderthalb Jahre später ist es immer noch so, dass der Versicherte seine Physiotherapie aufgrund einer Verschlimmerung des Kniezustandes, erlitten durch zwei Arbeitsunfälle, selber zahlt.

Sogar ein versicherter Vorschaden führt hier zu Problemen.

In aller Regel wird das Argument, dass ein Vorschaden am von einem Unfall betroffenen Körperteil bestehe, dazu genutzt, den Betroffenen entgegen zu halten, die durch den Unfall erlittene Verschlimmerung höre irgendwann auf und dann sei alles dem Vorschaden geschuldet.

Demgegenüber erleben es aber die Versicherten, dass durch einen weiteren Unfall bei Vorschaden sich ihre körperliche Situation Richtung gebend verschlimmert.

Eine Richtung gebende Verschlimmerung bedeutet dann aber, dass ein Unfall keineswegs eine Gelegenheitsursache darstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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