„zu krank“ für Teilhabe

„zu krank“ für Teilhabe

Versicherte, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für einen längeren Zeitraum auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben.

Dies bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft einen Zuschuss für die Anschaffung oder Umrüstung eines Kraftfahrzeuges gewährt.

Betroffen macht eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft vom 20.12.2024, die am 24.12.2024 hier einging.

Gerichtet war diese Entscheidung an die Witwe eines Versicherten, der vor kurzem verstorben war.

Dieser verstorbene Versicherte litt an einer der schlimmsten Berufskrankheiten, die bekannt sind, der Berufskrankheit 4105, einer bösartigen Krebserkrankung nach Asbesteinwirkung.

Diese verlief auf tragische Weise tödlich.

In den Gründen heißt es unter anderem:

Die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist angesichts der Schwere der Erkrankung auszuschließen.

Weiter wird zur Begründung ausgeführt:

Die Kraftfahrzeughilfe für soziale Teilhabe entfällt aus den vorgenannten Gründen ebenso, da zur Antragstellung dahingehend wegen der Schwere der Erkrankung keine Absichten bestanden.

Der verstorbene Versicherte erhielt zu Lebzeiten eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 %.

Nachdem der Versicherte am 15.12.2024 verstorben war, erging – nach Kenntnis des Todes des Versicherten – nur fünf Tage später der Ablehnungsbescheid, der Berufsgenossenschaft hinsichtlich des zu Lebzeiten  beantragten Anspruches auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kraftfahrzeuganschaffung.

Zu Lebzeiten hatte man nicht die Zeit gefunden, diesen Bescheid zu erlassen.

Nach dem Tod des Versicherten dauerte es nur wenige Tage, bis die Ablehnungsentscheidung erfolgte, die am Heiligen Abend zugestellt worden ist.

Ein derartiger Fall macht betroffen und sprachlos.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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