Asbest in der Firma
Asbest in der Firma Krupp Rheinhausen/Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH
Die Firma Krupp dürfte kaum ein anderes Traditionsunternehmen im Ruhrgebiet Industriegeschichte geschrieben haben.
„Stahl, das sind wir“, so der Slogan der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH.
Dieses Unternehmen hat eine erhebliche Asbestbelastung für seine Mitarbeiter in der Vergangenheit mit sich gebracht.
Aber nur mühsam gelingt es ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, ihre Asbestbelastung gegenüber Berufsgenossenschaften zu beweisen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft führt hierzu aus, Messberichte aus der Vergangenheit über die Asbestbelastung würden Ihnen nicht vorliegen.
Wie ist sowas möglich, wenn ein Mitgliedsunternehmen für alle erkennbar über Jahrzehnte Asbest belastet gearbeitet hat.
Ein betroffener Arbeitnehmer, der infolge der Asbestbelastung bei der Firma Krupp bzw. den Hüttenwerken Krupp Mannesmann GmbH gearbeitet hat und in der Folge erkrankt, kämpft gegen Windmühlen an, denn niemand will genaueres über die damalige Asbestbelastung wissen.
Dabei ist eine erhebliche Belastung gegenüber Asbest durch den Zuschnitt von Asbest, durch Asbest an Kabeln und Kränen, Isoliermaßnahmen etc. unbestreitbar.
Ist es tatsächlich möglich, dass die Asbestbelastung in der Vergangenheit durch Berufsgenossenschaften nicht geprüft worden ist durch Messungen im Betrieb?
Die Berufsgenossenschaft macht hierzu keine näheren Ausführungen und verweist darauf, dass Aufbewahrungsfristen offenbar einer Speicherung dieser Daten entgegenstehen sollen.
Wenn die Berufsgenossenschaft hier ihrer Aufgabe der Prävention nachkommen will, so muss die Asbestbelastung ausgemessen werden (in der Vergangenheit hätte dies geschehen müssen!) und im Rahmen eines Gefährdungskatasters archiviert werden.
Dies wurde in der Vergangenheit augenscheinlich versäumt.
Den Versicherten wird in ihren Verfahren gegenüber den Berufsgenossenschaften der Vollbeweis der arbeitstechnischen Belastungen abverlangt.
Weder der Betrieb, von dem die todbringende Gefahr ausgeht, noch die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaft hält sich offenbar auf Dauer dafür verantwortlich, diese Gefährdungen durch Kataster festzuhalten.
Dies macht es erkrankten ehemaligen Arbeitnehmern in diesem und in anderen Unternehmen ungemein schwer, eine ausreichende Gefährdung am Arbeitsplatz zu beweisen.
Diese Arbeitsbelastungen gehen in einem aktuellen Fall bis in das Jahr 1962 zurück.
Für den Versicherten und seine Familie geht es um seine Gesundheit und um die Entschädigung seiner Erkrankung.
Im Kampf um die Anerkennung seiner Berufskrankheit bietet ihm das System, wie dieses aktuell arbeitet, relativ wenig Unterstützung.
Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht