Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom
Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.
Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.
Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.
Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.
Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht