Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen

Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen bei posthumer Anmeldung des Pleuramesothelioms, Berufskrankheit-Nr. 4105, wenn der verspätet anzeigende Arzt bereits früher, d.h. zu Lebzeiten des Versicherten den Verdacht auf eine Berufskrankheit hatte

Wir nehmen Bezug an dieser Stelle auf den Pressevorbericht des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen – B 2 U 3/09 R – wieder, L. ./. Holz-BG.

Das angesprochene Grundsatzurteil, 8. Senat BSG vom 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 UR – erging in einem Fall, den unsere Kanzlei vertreten hat, wo also die verspätete Meldung des Pleuramesothelioms keinen Leistungsausschluß nach sich zog, was die Lebzeitenleistungen anbetraf.

Knapp 12 Jahre später vertraten wir dann den Fall – B 2 U 3/09 R -, in welchem die Besonderheit auffiel, daß der ärztliche Leiter des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch in keinem Fall selbst eine ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit im Falle der Berufskrankheit-Nr. 4105 erstattet hat, obwohl der Verdacht auf eine Berufskrankheit-Nr. 4105 in jedem Fall eines Mesothelioms gegeben ist und der leitende Arzt des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers den Mesotheliomen quasi am nächsten steht.

Diese Besonderheit erstaunte auch das höchste Gericht, d.h. das Bundessozialgericht.

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Zweierlei Maß

Zweierlei Maß bei Behandlung des anwaltlichen Verlegungsantrages wegen Urlaubsabwesenheit

Im September 2009 hatten die Anwälte durch den Erwerb von Flugtickets einen Urlaub für die zweite Hälfte April 2010 insbesondere gebucht.

Am 04.03.2010 erreichen uns zwei Ladungen des Sozialgerichts Düsseldorf – S 29 SB 93/08 – die eine Ladung für den 26.04.2010.

Den umgehend gestellten Verlegungsantrag unter Hinweis auf den Urlaub der Anwälte weist das Sozialgericht Düsseldorf schließlich zurück.

Im übrigen macht das Gericht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das persönliche Erscheinen des Klägers zum jeweiligen Termin angeordnet ist.

Dies provoziert schon einigermaßen.

Denn nunmehr wird der jeweilige Kläger gezwungen, ohne den Anwalt seiner Wahl, vor Gericht erscheinen zu müssen.

Dem Gericht wird daraufhin mitgeteilt:

„Auf BSG – B 13 R 303/07 B – wird ausdrücklich hingewiesen, auf welche Vorschrift die Anwälte der Landessozialgerichtspräsident ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, was die Tatsache kurzfristiger Ladungen anbetrifft“.

Das Bundessozialgericht sagt auf Seite 4 des ausgedruckten Urteils folgendes:

„Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör aber auch versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.“

In einer der beiden zitierten Sachen war zuvor ein Termin aufgehoben worden, weil der Vorsitzende Richter erkrankt war.

Hier wurde gerichtlich kein Vertretungszwang geltend gemacht, etwa durch einen anderen Richter, obwohl das Sozialgericht Düsseldorf über eine ganze Anzahl Richter verfügt.

Jedenfalls konnte der Anwalt sogar damit rechnen, und zwar bei Urlaubsantritt, daß in die Zeit seines Urlaubs hinein geladen wird von den Gerichten, ohne, daß die Notwendigkeit gesehen wird, etwa eine Verlegung vorzunehmen, wenn der Anwalt den erheblichen Grund des Urlaubs einwendet.

So muß man dann schließlich als Anwalt vom Urlaubsort aus sich während der Urlaubszeit mit dem Gericht wegen der Terminsverlegung auseinandersetzen.

Die Grenze des zumutbaren wird deutlich überschritten.

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Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105

Ausschluß der Verletztenrente im Fall der Berufskrankheit Nr. 4105 (asbestbedingtes Pleuramesotheliom);

hier: Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente

Eine beliebte Übung ist es in den berufsgenossenschaftlichen Entschädigungsfällen, die Verletztenrente mit der Begründung zu verweigern, der Berufskrebserkrankte sei bereits vor Auftreten dieses Versicherungsfalles völlig erwerbsunfähig gewesen.

Diese Begründung erscheint nur vordergründig als plausibel, bedenkt man, daß nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist.

Wo bleibt dieser Schmerzensgeldanteil, wenn die Verletztenvollrente im vorliegenden Fall vollends abgelehnt wird?

Die Antwort hierauf mochten weder das Bundessozialgericht geben, Zitat aus dem BSG-Beschluß zum Aktenzeichen – B 2 U 234/09 B:

„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“

Noch wollte das Bundesverfassungsgericht der Angelegenheit nähertreten, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 401/10.

Die Verfassungsrichter hielten das Anliegen der Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin für nicht zulässig, geklärt sehen zu wollen, wo denn der verfassungsgerichtlich bestätigte Schmerzensgeldanteil in der Verletztenrente bei ihrem Mann dann verbleibt, wenn völlige Erwerbsunfähigkeit gegenüber dem Grundanspruch eingewandt wird.

Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch gar nicht weit entwickelt, eben weil nicht einmal in den Blick gerückt ist, daß der Schmerzensgeldanteil enthalten in einer Verletztenrente aus Anlaß einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom, zu 100 % mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit konkurriert.

Das Pleuramesotheliom ist die schmerzhafteste aller Berufskrebserkrankungen, welche bekannt sind.

Von daher überzeugt es nicht, wenn trotz Vortragen des Sachverhaltes das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar entscheidet:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.“

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Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente

Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente bei Zusammentreffen mit Leistungen der Berufsgenossenschaft wegen eines Pleuramesothelioms, BK Nr. 4105, obwohl der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. der Erkrankung bereits über 65 Lebensjahre alt war, vgl. dazu Urteil des BSG vom 29.11.1967

‑ 4 RJ 161/67

Das Begehren der Klägerin wurde zwar im Beschluß des Bundessozialgerichts – B 5 R 78/10 B – Seite 3 oben, durchaus deutlich, ohne daß allerdings das Bundessozialgericht eine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte in den Fragen der Kürzung der Witwenrente aus der Rentenversicherung um die Leistungen der Berufsgenossenschaft, welche für ein Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105, fällig geworden sind.

Im Streit stand, daß die Deutsche Rentenversicherung die Lebzeitenleistungen, d.h. die Altersrente und die Hinterbliebenenleistungen um die Leistungen der Berufsgenossenschaft kürzte und Rückforderungen erhob.

Nicht zu übersehen war die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wegen unzulässiger Rechtsausübung der Rentenversicherung hinsichtlich von der Rentenversicherung erwirkten Gesetzesänderungen.

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der unzulässigen Rechtsausübung folgt diesseitiger Auffassung nach auch daraus, daß sich die Deutsche Rentenversicherung zuvor eine gesetzeswidrige Kürzungspraxis hatte angelegen sein lassen, ohne daß etwa das Gesetz in § 93 Abs. 5 SGB VI geändert gewesen wäre.

Eine grundsätzliche Bedeutung rührt auch daher, daß hier eine Günstigkeitsvorschrift zur Jahresarbeitsverdienstberechnung im Berufskrankheitenfalle in deren Gegenteil verwandelt wurde, und zwar rechts- und gesetzeswidrig von Anfang an.

Es erscheint überdies als unzulässig, und zwar in grundsätzlicher Bedeutung, eine in sich widersprüchliche Gesetzesvorschrift, wie § 93 Abs. 5 SGB VI in Ansehung der Einführung des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit anzuwenden.

Diese Probleme mochte sich das Bundessozialgericht gewissermaßen nicht anziehen.

Unzulässig war, daß sich die Rentenversicherung angeblich deklaratorisch das Gesetz hatte ändern lassen, um gewissermaßen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszuweichen, bzw. diese zu unterlaufen.

Rechtssystematisch ist es deutlich verfehlt, die Leistungen der Rentenversicherung zu kürzen, die aufgrund der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber erbracht werden.

Statt dessen könnte es sich dabei letztlich nur um eine Frage der Schadensberechnung der Berufsgenossenschaft handeln, wofür allerdings das Sozialgesetzbuch VII keine Handhabe bietet.

Insofern ist diesseitiger Auffassung nach der Anrechnungspraxis der Rentenversicherung entschieden zu widersprechen.

Allerdings macht sich die Rentenversicherung zunutze, daß die Probleme derart kompliziert werden, daß am Ende kein Sachbearbeiter mehr der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft die Übersicht über die Entschädigungspraxis behält.

Das Übersehen der Grundsatzprobleme, welche das Bundessozialgericht beim besten Willen ebensowenig wie die Divergenz übersehen konnte, gibt zu Bedenken Anlaß im vorliegenden Fall.

Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin B. B., geb. 16.01.1938, verst. 04.07.2007, befand sich bereits in einem Lebensalter von über 65 Jahren und im Ruhestand, als er an einer Berufskrankheit im Sinne des Pleuramesothelioms, Berufskrankheit Nr. 4105, mit Versicherungsfall vom 01.09.2003 erkrankte.

Insofern konnte der Rentenversicherung gar kein Schaden entstehen, welcher diese zur Kürzung sachlich berechtigen könnte.

Daß auch nach früherer Entschädigungspraxis die Witwenrente gewährt wurde anrechnungsfrei aus der Rentenversicherung, wenn der Versicherte über 65 Lebensjahre alt war, möchte das Bundessozialgericht offenbar nicht gelten lassen, weil es nunmehr heißt „Sozialgesetzbuch“ und nicht mehr Reichsversicherungsordnung, ohne aber daß die Vorschriften dieserhalb sich sachlich geändert hätten.

Insofern beansprucht das Urteil vom 29.11.1967 – BSG 4 RJ 161/67 – noch immer Gültigkeit.

„Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.“

Arbeitsunfall und Berufskrankheit wurden seinerzeit gleichbehandelt.

Im Ergebnis kann es also so sein, daß die Witwe trotz der berufsgenossenschaftlichen Ansprüche, die überdies Schmerzensgeldanteile enthalten, deshalb in Not gerät, weil ihre Witwenrente aus der Rentenversicherung gewissermaßen zusammengestrichen wird.

Dies kann im Ernstfall darauf hinauslaufen, daß nur noch 1/20 der Witwenrente aus der Rentenversicherung gewährt wird oder nur noch 1/10 dessen.

Deutlichere Eigentumsverletzungen im Sinne der Verfassung sind kaum denkbar.

Gleichwohl gehen die Rechtsuchenden derzeit leer aus, welche sich gegen die Kürzungspraxis verwahren.

Anzuregen wäre, daß einmal im Rahmen einer Doktorarbeit die Probleme abgehandelt werden, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und deren sachwidrige Änderungen ergeben haben, bis hin zu der rechtssystematisch verfehlten Kürzungspraxis hinsichtlich der Rentenversicherungsleistungen.

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Feststellung einer Minimalasbestose im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4104

Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache – B 2 U 177/10 B – unter dem 13.09.2010 die Grundsätzlichkeit der Rechtsfragen nicht erkennen können, die ausdrücklich gestellt waren:

„Ob nicht 20 bis 30 Asbestkörper pro Kubikzentimeter Lungengewebe ausreichend sind für die Annahme einer sogenannten Minimalasbestose“

und

„ob die beim Deutschen Mesotheliomregister praktizierte Forderung von 1.000 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose zutreffend ist oder nicht“.

Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht die Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfragen übersehen durfte, obwohl im Oktober 2010 in Falkenstein die Berufsgenossenschaftliche Tagung anstand, zum Thema der Falkensteiner Empfehlungen für Asbestbegutachtungsfälle, wo gerade diese Fragen eminente Bedeutung aufwiesen.

Statt dessen verweist das Bundessozialgericht auf eine Entscheidung des Senats vom 06.04.1989 –  2 RU 55/88 -, wo folgendes zu lesen ist:

„Dabei ist es unter Berufung auf die von Prof. Dr. U./Prof. Dr. M. als gültig bezeichnete, herrschende medizinische Lehrmeinung davon ausgegangen, daß die Diagnose einer Minimalasbestose an den histologischen Nachweis von eiweißumhüllten Asbestkörperchen im Lungengewebe gebunden sei.“

Ergebnis der Falkensteiner Empfehlungen bzw. der Tagung in Falkenstein ist einerseits, daß keine Asbestkörperchen zu fordern sein dürften in Deutschland, weil in Deutschland vornehmlich Weißasbest verarbeitet wurde mit der Folge des sogenann-ten Fahrerfluchtphänomens, in dem Sinne, daß der Weißasbest später nicht mehr im Körper auffindbar ist.

Wenn das Bundessozialgericht ernstlich den Nachweis von Asbestkörperchen fordert, obwohl mehr als 90 % des in Deutschland verarbeiteten Asbestes Weißasbest war, dann wirft das höchste Gericht gewissermaßen die Forschungsergebnisse des führenden Arbeitsmediziners Prof. Dr. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität in Gießen, über Bord.

Ergebnis der Falkensteiner Tagung im Oktober 2010 war zunächst deutlich, daß eine Forderung von 1.000 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose nicht gestellt werden darf.

Darüber waren sich offenbar alle Teilnehmer einig, daß dieses Abschneidekriterium der Vergangenheit nicht weiter Platz greifen dürfe.

Ob Asbestkörperchen gefordert werden können bzw. deren Nachweis oder nicht, diese Frage wurde im Oktober 2010 in Falkenstein divergierend beantwortet und nicht geklärt.

Die berufsgenossenschaftliche Pathologin, Prof. Tannapfel, vom Mesotheliomregister, welches ein Gutachtenmonopol unterhält gewissermaßen in den Asbestfällen, würde lieber den Begriff Asbestose ersten Grades statt einer Minimalasbestose angewandt sehen, was allerdings offenbar zu einer Verstärkung der Anforderung führen dürfte, statt eine Minimalasbestose zu belassen, und zwar in dem Sinne, daß es sich wirklich nur um eine Minimalasbestose handeln muß.

Dabei wurde in Falkenstein nicht erkannt, daß einmal die Einwirkungskausalität der Einwirkung von Asbest und andererseits die Feststellung einer Lungenfibrose oder Pleurafibrose genügt, um dann anhand einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit den Zusammenhang zu prüfen.

Statt dessen wird in den Lungen histologisch und von den Pathologen weiter danach geforscht, ob Asbestspuren in der Fibrose feststellbar sind, als ob es das Fahrerfluchtphänomen des Weißasbests gar nicht gäbe, der zu mehr als 90 % in der Bundesrepu-blik Deutschland verarbeitet wurde.

Allen Ernstes wird die idiopathische Lungenfibrose, d.h. eine Fibrose unbekannter Ur-sache, zum eigenen Krankheitsbild erklärt, als ob es sich nicht dabei nur darum han-delte, daß man nicht weiß, wie man diese Fibrose zuordnen soll.

War der Versicherte als Elektriker oder Dachdecker oder Isolierer jahrzehntelang as-bestexponiert, fällt die Zuordnung der Lungenfibrose bzw. Pleurafibrose zur Asbestbelastung deshalb nicht schwer, weil hier bereits wesentliche Mitursächlichkeit des Zu-sammenhangs genügt.

Dabei genügt dann die Plausibilität und die hinreichende Wahrscheinlichkeit, statt der Forderung von etwa Prof. Tannapfel, eine Lungenfibrose asbestbedingter Art müßte im Strengbeweis nachgewiesen sein.

Die beiden Eckpfeiler des Kausalzusammenhangs, Asbesteinwirkung und Fibrose verknüpfen sich in der Frage nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs und nicht mehr.

Die überzogenen Forderungen der Pathologen an den Nachweis einer Asbestose im Fall von Nr. 4104, Kehlkopfkrebs oder Lungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestbelastung, kann mit folgendem Beispiel vielleicht ad absurdum geführt werden, daß man nun dann auch bei der Lärmschwerhörigkeit nach Jahrzehnten einer Lärmbelastung gutachterlich nach dem Lärm im Ohr bei der Untersuchung forscht.

Das müssen sich die Rechtsuchenden im Fall einer Asbestlungenkrebsfalls oder Asbestkehlkopfkrebsfalls nun weiter bieten lassen, weil das Überziehen der Anforderungen an den Nachweis einer Minimalasbestose stark zunimmt in der Praxis.

Nunmehr will die Pathologin Prof. Tannapfel vom Berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregister die Validität der Forderungsergebnisse von Prof. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, prüfen, als ob die Forschungsergebnisse von Prof. Woitowitz nicht längst Standard sind in der Medizin unter den Asbestexperten.

Das Bundessozialgericht hätte gut daran getan, einen Monat weiter zu sehen, um die Grundsätzlichkeit der gestellten Fragen zu erkennen, deren Grundsätzlichkeit angeblich nicht dargetan wäre bzw. nicht erkennbar wäre.

Das Falkensteiner Ergebnis in den Falkensteiner Empfehlungen ist dahin zu korrigieren, daß an keiner Stelle der Nachweis von Asbestkörpern bei einer Minimalasbestose gefordert werden darf.

Eine Anmerkung am Rande sei erlaubt.

Der Richter, der auf der Falkensteiner Tagung referierte zu der Neutralität der Feststellungen, welche die DGUV, ein privatrechtlicher Verein, federführend bearbeitet, übersah deutlich, daß gegenüber dem Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaft bzw. gegenüber dem Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Ablehnungsanträge schon deshalb nicht denkbar sind, weil es sich um einen privatrechtlichen Verein handelt, und nicht um eine Behörde im Sinne des  Sozialgesetzbuch X.

Allerdings wurde auch die Fragwürdigkeit eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtenmonopols angesprochen auf der Tagung, von einem Teilnehmer, die nicht zu übersehen ist, auch nicht von der Sozialgerichtsbarkeit.

Daran entscheiden sich die Fälle, die im Einzelfall etwa mit 350.000 Euro kapitalisiert zu veranschlagen sind, was die Schadenssumme anbetrifft, etwa in Form der berufsgenossenschaftlichen Leistungen, wenn anerkannt wird.

Feststellbar ist gegenwärtig, daß die Pathologen an Einfluß zunehmen, während die Forschungsergebnisse der Arbeitsmedizin gegenüber den Berufsgenossenschaften immer weniger ernst genommen zu werden scheinen.

Es hätte der Tagung gut angestanden, wenn Prof. Woitowitz, der führende Arbeitsmediziner, diese geleitet hätte, statt, daß die Forschungsergebnisse in das Publikum verbannt wurden, wo dieser Sachverständige zugegen war.

Fazit: Selbst die grundsätzlichsten Fragen interessieren die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Symptomatisch dafür ist ein Fall, den der Verfasser inzwischen dreimal vorgestellt hat, auf dem Arbeitsschutzkongreß in Düsseldorf, auf der vorletzten Falkensteiner Tagung und auf der diesjährigen Falkensteiner Tagung, nämlich der Fall, daß ein Chemiewerker Asbest in den Kneter einfüllte, ungeschützt aus Säcken, wofür die Berufsgenossenschaft 10 Fasern pro Kubikzentimeter ansetzt, statt 500 Fasern pro Kubikzentimeter.

Dies ging dann verfahrensmäßig so, daß durch einen Querverweis der Kunststoffwerker, der Asbest einfüllt, an die Stelle verwiesen wird, wo ein Arbeitnehmer mit leeren Asbestsäcken hantiert.

Dieser Fall beschäftigte das Sozialgericht Gießen und zeigte die Tendenz, berufsgenossenschaftliche Erkenntnisse, mögen diese noch so falsch sein, mit den Mitteln des Gerichts durchzusetzen, also im konkreten Fall unbegründet Verschuldenskosten der Hinterbliebenenseite aufzuerlegen, weil diese es wagte, es auf ein Urteil des Sozialgerichts Gießen ankommen zu lassen.

Die falsche Zählung, die extrem falsch ist im gebildeten Beispiel, zeugt von der Rich-tigkeit der Forderung von Prof. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, die Einholung von unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten im Berufskrebsfall für unverzichtbar zu erklären, wovon wir in der Gegenwart weit entfernt sind, weil die Gerichte das Parteivorbringen der beklagten Berufsgenossenschaften als Gutachten ihren Entscheidungen zugrunde legen und mit der Androhung von Verschuldenskosten gegenüber den Rechtsuchenden diese von einer Kritik daran und einer Fortsetzung des Verfahrens abhalten.

Daß es die Crux der arbeitsmedizinischen und lungenfachärztlichen Gutachten im Asbestkrebsfall ist, wenn die berufsgenossenschaftlichen Expertisen von deren eigenen Beamten zugrunde gelegt werden, wurde immerhin auf der Falkensteiner Tagung deutlich, ohne, daß dieses Problem etwa gelöst worden wäre.

Fast alle Fragen harren in diesem Zusammenhang der Lösung.

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Keine Unfalluntersuchung

Keine Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, obwohl es sich um einen Todesfall handelte, Hirnschlag erlitten am 15.10.2004 offenbar bei Schwerstarbeit, Todesfolge am 26.10.2004.

Die Standards in den Unfallversicherungssachen gehen berufsgenossenschaftlich immer weiter zurück wie es scheint.

Nur stellte sich im Weiteren heraus im vorliegenden Fall, daß der Versicherte als Staplerfahrer in der Papierfabrik sehr wohl Schwerstarbeit zu verrichten hatte, etwa beim Entfernen eines Zopfes etc..

Von Anfang an, aber erst recht im weiteren Verlauf ergab sich die Notwendigkeit, daß der Technische Aufsichtsdienst wie in jedem anderen Todesfalls das Unfallunternehmen aufsuchte bzw. aufgesucht hätte, um die Zusammenhänge im Einzelnen zu ergründen, die zu diesem Todesfall geführt haben.

Aber weder die Berufsgenossenschaft noch das Landessozialgereicht NRW etwa hielten dafür, eine derartige Unfalluntersuchung zu veranlassen bzw. zur Voraussetzung zu machen.

Dem Bundessozialgericht -B 2 U 173/10 B- war die Frage der unterlassenen amtlichen Unfalluntersuchung durch den Technischen Aufsichtsdienst es nicht wert, die Revision zuzulassen.

Beweisthema war deutlich der Zusammenhang des Hirnschlages mit der versicherten Tätigkeit in einer Unfallversicherungssache mit Todesfolge.

Dabei handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern um die Amtsermittlungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was bleibt, ist das Verfahren nach § 44 SGB X auf einen Zugunstenbescheid, um dann im weiteren Verfahren doch noch die Unfalluntersuchung durch den eigenen Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft herbeizuführen.

Was offenbar als Ausforschungsbeweis mißverstanden wird, ist die Ermittlungshoheit des Technischen Aufsichtsdienstes in einem Mitgliedsunternehmen, erst recht dann, wenn ein Todesfall zu beklagen ist.

Das Verfahren hat bislang also keinen vollständigen Abschluß gefunden.

Es würde überdies auch interessieren, die Betriebsakte beizuziehen, welche bei der beklagten Berufsgenossenschaft durch deren Technischen Aufsichtsdienst geführt wird.

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Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz

Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz kann berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 auslösen und nicht nur einen Arbeitsunfall

Im Rechtsstreit beim Sozialgericht Köln stand die Frage an, ob ein Knalltrauma den Tatbestand einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit erfüllen kann – Az. S 16 U 221/09.

Das Gericht verneinte dies.

Demgegenüber ist es berufsgenossenschaftlicher Standard in der Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten, daß auch ein einmaliger Vorgang eine Berufskrankheit auslösen kann, wenn nicht eine zeitliche Schwelle in dem Berufskrankheitentatbestand vorhanden ist.

Ob es sich dabei um eine Gasvergiftung handelt, Berufskrankheit Nr. 1201, oder wie hier um eine berufliche Lärmschwerhörigkeit, macht keinen großen Unterschied.

Normalerweise wird bei Konkurrenz von Vorliegen eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit eine Berufskrankheit angenommen, weil dies für den Betroffenen günstiger sein kann hinsichtlich der Leistungen.

So kennt das Berufskrankheitenrecht etwa die Gewährung von Übergangsleistungen etc.

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Passivrauchen am Arbeitsplatz

Passivrauchen am Arbeitsplatz;
hier: Gefährdung durch aromatische Amine, welche im Zigarettenrauch enthalten sind

Der Versicherte, welcher an einem Blasenkrebs im Sinne der Nr. 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung leidet, machte geltend, daß nicht nur die chemische Belastung bis zum 31.01.1970 bei B. in Leverkusen stattgefunden hatte, sondern die Gefährdung bis 1999 angehalten habe, weil seinerzeit auf der Meßwarte die Kollegen rauchten.

Hierzu stellt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zum Aktenzeichen 4B4/1663687/03 fest:

„Es sich beim Passivrauchen nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die unter Versicherungsschutz steht.“

Passivrauchen stelle keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Listennummer 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung dar.

Im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid muß darauf hingewiesen werden, daß dies auch keiner behauptet hat, wonach Passivrauchen eine betriebliche Tätigkeit sei.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Gefährdung am Arbeitsplatz des Versicherten, der seiner Berufsarbeit nachging, als er dem Passivrauchen ausgesetzt war.

Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist auch nicht der Lärm die versicherte Tätigkeit, sondern das Ausgesetztsein des Arbeiters gegenüber Lärm.

Dabei kann es sich um den Betriebsschreiber handeln, der etwa lärmexponiert tätig ist in der Fabrikhalle.

Normalerweise verhält es sich so, daß der Mitarbeiter die berufliche Belastung betont, während die Berufsgenossenschaft beim Blasenkrebs die private Rauchgewohnheiten einwendet oder sich dahingehend einläßt, der Versicherte habe täglich mehrere Tassen Kaffee zu sich genommen.

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Kein Gefährdungskataster

„Kein Gefährdungskataster bezüglich der deutschen Bergleute in der Sozialgerichtsbarkeit und bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Anders als etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo dem Vernehmen nach beim Berufungsgericht LSG NRW z.B. Gutachten erwerbskundlicher Art gesammelt werden, diese sollen ganze Räume füllen, existiert hinsichtlich der Daten der gesetzlichen Berufskrankheitenversicherung, hier insbesondere zu den Gefährdungen der Bergleute in Deutschland augenscheinlich kein wie auch immer gearteter Gefährdungskataster, also hinsichtlich der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, BK-Nr. 2301, hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen, BK-Nrn. 2108 bis 2110, hinsichtlich der Silikosen, BK-Nrn. 4101, 4102, hinsichtlich der Asbesterkrankungen BK-Nrn. 4103 bis 4105, hinsichtlich der BK 4111 (Bergarbeiteremphysem), hinsichtlich der obstruktiven Atemwegserkrankungen, BK-Nrn. 4301/4302, welch letztere Unterlassung noch am schwersten wiegt, weil die Vorschriften der BK-Nrn. 4301/4302 jahrzehntelang im Bergbau vernachlässigt worden sind.

Noch junge Berufsrichter reagieren im Berufungsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft im Fall der obstruktiven Atemwegserkrankung nachgrade verständnislos, wenn man die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankungen unterstellt bzw. in die Gerichtskunde und in die Berufsgenossenschaftskunde stellt.

Statt einer Kenntnis der systematischen Voraussetzungen in diesen Fällen verlangen die noch jungen Berufungsrichter etwa beim Landessozialgericht NRW beispielsweise den Einzelnachweis der Arbeitsbedingungen des verstorbenen Versicherten, den die Witwe nun gerade nicht erbringen kann, weil diese unter Tage nicht dabei war.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie leugnet, über Gefährdungskataster zu verfügen, was insbesondere die Berufskrankheiten Nrn. 4301/4302 anbetrifft und deren TAD, heute Prävention, verfügt angeblich über keine arbeitstechnische Betriebsakte des jeweiligen Bergbau-Unternehmens, was als nicht glaubhaft erscheint, weil die Betriebsbegehungen und technischen Anordnungen etc. gesammelt werden mußten.

Es sei einmal aus einem Fall des obstruktiven Bronchial Asthmas zitiert, was der Sachverständige Prof. Dr. H.-J.W. festhielt

  1. Einwirkung von Kohlengrubenstaub im Zeitraum von 1950 bis 1989,
  2. Einwirkung von Diphenylmethan-4/4-diisocyanat zur Gebirgsverfestigung über das Hautorgan im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  3. Einwirkung von Isoschaum zur Gebirgsverfestigung Aerosol im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  4. Einwirkung von Kalziumchlorid-Sprühnebel Areosol im Zeitraum von 1974 bis 1989,
  5. Einwirkung von zementhaltigen Baustoffstäuben im Zeitraum von 1952 bis 1984,
  6. Einwirkung von Expositionsspitzen mit nitrosen Gasen aus Sprengschwaden im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  7. Einwirkung von polychlorierten Biphenylen PCB als Aerosol im Zeitraum von 1984 bis 1989,
  8. Einwirkung von Öl-Aerosolen beim Betrieb des Abbauhammers im Zeitraum von 1952 bis 1984.

Es handelt sich also um Belastungen, die über die Quarzstaubgefährdung hinausgingen und in Rede standen, als es um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4302 ging, welche der Sachverständige Prof. Dr. W. mit einer MdE von insgesamt 50 % bewertete.

Im weiteren war die Bergbau-Berufsgenossenschaft froh, daß der Fall als Berufskrankheit Nr. 4111 entschädigt wurde bzw. als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis in diesem Sinne.

Denn sonst wäre es offenbar geworden, daß in den vergangenen Jahrzehnten die Fälle nur mit der „Silikosebrille“ betrachtet wurden, ohne die chemisch/toxischen und chemisch irritativen Atemwegsbelastungen zu berücksichtigen, die bei den Bergleuten Gang und Gäbe waren in den 50iger Jahren, in den 60iger Jahren, in den 70iger Jahren etc..

Es waren Klebekolonnen mit Isocyanatklebern im Einsatz, die Strecken wurden mit einer übel riechenden Brühe ausgesprüht, es fanden Sprengungen statt etc..

Statt, daß diese Dinge generell in einem Gefährdungskataster enthalten sind, so daß die Witwe nicht den Einzelnachweis führen muß, wird sogar abgelehnt, ein von der Witwe beantragtes unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mithin sind die Bergleute bis heute die Geschädigten und deren Witwen und Waisen.

Inzwischen weiß man überdies seit der Bochumer-Empfehlung aus März 2010, daß die Staublungen ebenfalls mit obstruktiven Atemwegserkrankungen verbunden sind und gerade dies die MdE ausmachen kann.

Eine Abhilfe hinsichtlich der jahrzehntelang nicht berücksichtigen obstruktiven Atemwegserkrankung Berufskrankheit Nr. 4301/4302 scheint nicht in Sicht zu sein.

Aus dem Tierversuch weiß man inzwischen, daß die Silikose, die der Bergmann erwarb, längst verschwunden ist, bzw. verschwunden sein muß, während die obstruktive Atemwegserkrankung dem Bergmann geblieben ist.

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Steine statt Brot

Aussetzung des Gerichtsverfahrens wegen Rüge der Verletzung des Angebotes eines  Gutachterauswahlrechtes bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Der Umgang der Rechtsprechung mit § 200 Abs. 2 SGB VII ist zwiespältig.

Es wird einmal dahingehend eingeschränkt, daß die Berufsgenossenschaften nunmehr ihre beratenden Ärzte unumschränkt hören können und eigene Gutachter etwa einstellen bzw. eingestellte Gutachter hören.

Geht denn einmal dann die Rüge durch, bzw. greift die Rüge, daß hier das Gutachterauswahlrecht verletzt worden ist, ob im Todesfall hinsichtlich des pathologischen Gutachtens oder im Erlebensfall hinsichtlich des Zusammenhangsgutachtens, wird dann ein kompliziertes Verfahren in Gang gesetzt, nämlich ein zusätzlicher Prozeß bzw. wird dieses Erfordernis in der Rechtsprechung gesehen.

Weist die Berufsgenossenschaft die Rüge des Gutachterauswahlrechtes bzw. eines dahingehenden Gutachterauswahlrechtes, das nicht gewährt worden ist, zurück, sei dies ein Verwaltungsakt, mit der Folge des Widerspruchs als Rechtsbehelf und darauf folgend des Widerspruchsbescheides, gegen den separat Klage zu erheben sei.

Ein Fall des § 96 SGG wird darin nicht gesehen.

Dies wirft den Rechtsuchenden im Rechtstreit um Jahre zurück.

Die Einführung des § 200 Abs. 2 SGB VII führte überdies dazu, daß nunmehr die Berufsgenossenschaften sämtlich ihre beratenden Ärzte mit schriftlichen Verträgen versehen, um deren Nähe zur Berufsgenossenschaft zu dokumentieren, weshalb man dann glaubt, ohne das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes auszukommen.

Selbst die Tatsache, daß etwa die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal eine Sachverständigenstelle eingerichtet hat, die sich rechnet, indiziert für die Berufsgenossenschaften und die Sozialgerichtsbarkeit nicht, in solchen Fällen ein Gutachterauswahlrecht anzubieten, obwohl es nun deutlich dann um Parteigutachten geht.

Hier stehen die Standpunkte des BSG und die Standpunkte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz weit auseinander.

Das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes ist nicht nur ein datenschutzrechtliches Problem, sondern ein klarer gesetzlicher Auftrag, der überdies auch für das arbeitstechnische Sachverständigengutachten gilt, also bevor ein Technischer Aufsichtsbeamter als Partei der Berufsgenossenschaft sein Gutachten für den Prozeß abgibt bzw. für das Verfahren.

Die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal unterhält nicht nur eine technische Sachverständigenstelle mit entsprechendem Briefbogen sondern auch eine medizinische Sachverständigenstelle, Servicebereich Berufskrankheiten.

All dies fördert nicht bzw. stärkt nicht die Lehre der Arbeitsmedizin, die auf Unabhängigkeit angewiesen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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